Das Wichtigste in Kürze
- MRE ist ein Sammelbegriff. MRSA, VRE und MRGN unterscheiden sich bei Reservoir, Übertragungswegen, möglicher Sanierung und den erforderlichen Zusatzmaßnahmen.
- Besiedlung ist nicht Infektion. Ein Erreger kann Haut, Nase, Darm oder andere Körperstellen besiedeln, ohne Beschwerden zu verursachen. Eine Infektion zeigt eine klinische Erkrankung und benötigt ärztliche Diagnostik und Behandlung.
- Resistenz bedeutet vor allem erschwerte Therapie. Sie macht einen Erreger nicht automatisch ansteckender oder aggressiver. Das individuelle Risiko hängt auch von Ausscheidung, Wunden, Devices, Pflegebedarf, Verhalten und gefährdeten Kontaktpersonen ab.
- Basishygiene gilt immer. Händedesinfektion, tätigkeitsbezogene Schutzausrüstung, sichere Wund- und Deviceversorgung sowie Aufbereitung gemeinsam genutzter Geräte tragen mehr als undifferenzierte Symbolmaßnahmen.
- Einzelzimmer und Ausschluss vom Gemeinschaftsleben sind keine Automatismen. In der Langzeitpflege braucht jede zusätzliche Einschränkung eine dokumentierte Risikoanalyse und regelmäßige Neubewertung.
- Antibiotika behandeln keine bloße Besiedlung. Bei Infektion werden Auswahl und Dauer ärztlich anhand von Infektionsort, Organfunktion, Resistogramm und Behandlungsziel festgelegt. Niemals eigenmächtig absetzen, beginnen oder dosieren.
- Information muss sicher weitergegeben werden. Bei Verlegung oder externer Behandlung erhält die aufnehmende Stelle rechtzeitig die für Versorgung und Schutz erforderlichen Angaben – sachlich und datenschutzgerecht.
MRE ist keine einzelne Diagnose
Multiresistente Erreger sind Bakterien, gegen die mehrere für die Behandlung wichtige Antibiotika nicht ausreichend wirksam sind. Der Begriff beschreibt eine Resistenzsituation – nicht automatisch eine Erkrankung. Für den Pflegealltag sind vor allem drei Gruppen bedeutsam:
| Gruppe | Typisches Reservoir | Pflegepraktische Besonderheit |
|---|---|---|
| MRSA Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus | Vor allem Nase, Rachen, Haut; auch Wunden | Übertragung überwiegend über Hände und Kontakt. Eine gezielte Sanierung kann in geeigneten Situationen möglich sein, benötigt aber einen ärztlich abgestimmten Plan. |
| VRE Vancomycin-resistente Enterokokken | Vor allem Darm; bei Infektion unter anderem Harnwege, Wunden oder Blutbahn | Stuhl, Inkontinenz, Toiletten- und Flächenhygiene sind besonders relevant. Eine routinemäßige Dekolonisierung ist nicht etabliert. |
| MRGN Multiresistente gramnegative Stäbchen | Je nach Bakterium insbesondere Darm, Harnwege, Atemwege oder Wunden | Die Einstufung als 3MRGN oder 4MRGN beruht auf der Resistenz gegenüber definierten Antibiotikagruppen. Erreger, Resistenzmechanismus, Besiedlungsort und Risikoprofil bestimmen das Vorgehen. |
„MRE positiv“ reicht deshalb nicht als Arbeitsinformation. Eine Pflegeeinrichtung braucht mindestens den genauen Erreger, die Resistenzbezeichnung, das Untersuchungsmaterial und Datum, den klinischen Status sowie bekannte Risikofaktoren. Ein MRSA-Nasenabstrich, VRE im Rektalabstrich, 4MRGN im Trachealsekret und ein MRE-Nachweis aus Blut sind fachlich völlig unterschiedliche Situationen.
Besiedlung und Infektion sauber trennen
Bei einer Besiedlung oder Kolonisation befindet sich der Erreger auf oder im Körper, ohne dort eine klinische Infektion zu verursachen. Das kann lange bestehen und trotzdem für Übertragungsprävention relevant sein. Eine Infektion liegt vor, wenn der Erreger in Verbindung mit lokalen oder systemischen Krankheitszeichen eine Erkrankung verursacht. Der Laborbefund allein entscheidet darüber meist nicht; benötigt werden Beschwerden, Untersuchungsbefunde, Entzündungszeichen, Probenqualität und klinische Einordnung.
„Der Keim wurde gefunden, also muss er mit Antibiotika weg“ ist falsch. Antibiotika gegen eine asymptomatische Besiedlung können Nebenwirkungen und weitere Resistenzselektion verursachen. Umgekehrt darf eine echte Infektion nicht als „nur der bekannte MRE“ bagatellisiert werden. Die Entscheidung über Diagnostik und Behandlung ist ärztlich.
Auch die Formulierung „der Bewohner hat MRSA“ kann stigmatisieren und ist zu ungenau. Fachlich besser ist beispielsweise: „MRSA-Besiedlung der Nase, Abstrich vom 10. Juli 2026, keine Infektionszeichen“ oder „Verdacht auf Wundinfektion bei MRSA-Nachweis; ärztliche Beurteilung und Antibiogramm liegen vor“. So wird aus einem Etikett eine handlungsfähige Information.
Der erste MRE-Befund: sieben Schritte statt Aktionismus
- Befund verifizieren: Welcher Erreger wurde in welchem Material, wann und mit welcher Resistenzbezeichnung nachgewiesen? Ist das Ergebnis vorläufig oder bestätigt?
- Menschen klinisch beurteilen: Gibt es lokale oder systemische Infektionszeichen, eine akute Verschlechterung oder einen Notfall? Ärztliche Beurteilung organisieren, ohne auf Hygieneklärung zu warten.
- Übertragungsrisiko erfassen: Sind Wunden sicher abdeckbar? Bestehen Diarrhö, unkontrollierte Inkontinenz, produktiver Husten, Tracheostoma, absaugpflichtige Sekrete, Katheter, Sonden oder kognitive beziehungsweise motorische Einschränkungen der Hygiene?
- Kontaktpersonen berücksichtigen: Gibt es Mitbewohner mit offenen Wunden, invasiven Zugängen, schwerer Immunsuppression oder anderen erhöhten Risiken? Wie eng sind Zimmer, Sanitärbereich und Hilfsmittel geteilt?
- Fachliche Expertise einbinden: Hygienebeauftragte, ärztliche Versorgung und bei komplexer Lage Hygienefachpersonal beziehungsweise zuständiges Gesundheitsamt hinzuziehen.
- Maßnahmen schriftlich festlegen: Basishygiene, erforderliche Zusatzmaßnahmen, Teilnahme, Zimmerbelegung, Reinigung, Schutzausrüstung, Sanierungs- oder Behandlungsplan und Neubewertung eindeutig dokumentieren.
- Team verständlich unterweisen: Nicht nur „MRE“ weitergeben, sondern konkret: Wann werden Handschuhe oder Schutzkittel gebraucht? Was darf der Bewohner? Was wird wie aufbereitet? Wer entscheidet über Änderungen?
Eine Risikoanalyse, die im Alltag wirklich hilft
Die KRINKO fordert für Pflegeeinrichtungen eine einrichtungs- und situationsbezogene Risikoabwägung. Sie darf nicht bei der Frage „Einzelzimmer: ja oder nein?“ enden. Eine belastbare Analyse verbindet vier Ebenen:
| Ebene | Leitfragen | Mögliche Konsequenz |
|---|---|---|
| Erreger und Nachweisort | MRSA, VRE oder MRGN? Nase, Darm, Urin, Wunde, Atemweg oder Blut? 3MRGN oder 4MRGN? | Übertragungsweg und erforderliche Expertise präzisieren. |
| Ausscheidung und Beherrschbarkeit | Ist die Wunde abgedeckt? Sind Stuhl, Urin oder Sekret kontrollierbar? Werden Hände und Hilfsmittel zuverlässig hygienisch versorgt? | Zusatzmaßnahmen auf Tätigkeiten, Raum und Wege ausrichten. |
| Bewohnerbezogene Faktoren | Welche Pflegehandlungen sind nötig? Gibt es Abwehr, Umhergehen, häufiges Berühren, Devices, Tracheostoma oder hohe Abhängigkeit? | Begleitung, Material, Personal und Umgebung individuell planen. |
| Umfeld | Wer teilt Zimmer, Bad, Therapie oder Hilfsmittel? Welche Kontaktpersonen sind besonders infektionsgefährdet? | Zimmerpartner, Teilnahme und Reinigung risikobasiert gestalten. |
Die Bewertung ist kein einmaliges Aufnahmeformular. Sie wird bei neuem Wundbefund, Diarrhö, Atemwegsinfekt, Device, Verhaltensänderung, Zimmerwechsel, Krankenhausaufenthalt, neuem Laborbefund oder veränderter Schutzbedürftigkeit im Umfeld aktualisiert. Zu jeder einschränkenden Maßnahme gehören Anlass, Verantwortlicher, Prüftermin und Kriterien für Lockerung oder Ende.
Basishygiene ist das tragende Fundament
Zusatzmaßnahmen können nur wirken, wenn die Basishygiene verlässlich ist. In der Praxis sind folgende Punkte entscheidend:
- Händedesinfektion in den jeweils erforderlichen Situationen, besonders vor aseptischen Tätigkeiten, nach möglichem Kontakt mit Körperflüssigkeiten, nach Bewohner- und Umgebungskontakt sowie nach Ablegen von Handschuhen.
- Handschuhe tätigkeitsbezogen bei erwartetem Kontakt mit Blut, Sekreten, Exkreten, Schleimhäuten, nicht intakter Haut oder kontaminiertem Material; Wechsel zwischen unreinen und reinen Tätigkeiten am selben Bewohner.
- Schutzkittel oder Schürze, wenn Arbeitskleidung bei engem Kontakt, Wundversorgung, Intimpflege, Transfer oder Umgang mit Sekreten kontaminiert werden kann.
- Mund-Nasen- und Augenschutz nach Expositionsrisiko, etwa bei Spritzgefahr oder Tätigkeiten an den Atemwegen – nicht allein wegen des Etiketts MRE.
- Wunden und Austrittsstellen fachgerecht versorgen und so abdecken, dass Sekret sicher aufgenommen wird; durchfeuchtete oder gelöste Verbände zeitnah wechseln.
- Geräte und Hilfsmittel möglichst bewohnerbezogen nutzen oder vor Weitergabe nach Herstellerangaben und Hygieneplan aufbereiten.
- Flächenreinigung und Wischdesinfektion am tatsächlichen Kontaminations- und Handkontaktrisiko ausrichten; sichtbare Kontamination sofort beseitigen.
- Wäsche und Abfall am Entstehungsort sicher sammeln, nicht ausschütteln und nach festgelegtem Verfahren transportieren und aufbereiten beziehungsweise entsorgen.
Einmalhandschuhe auf dem Flur, dauerhafte Schutzkittel an Zimmertüren oder Desinfektionsmittel ohne definierte Anwendung erzeugen lediglich den Eindruck von Sicherheit. Entscheidend ist die korrekte Maßnahme im richtigen Moment.
Zimmerunterbringung: nicht pauschal, aber auch nicht beliebig
Das Bewohnerzimmer ist in der stationären Langzeitpflege zugleich Wohn- und Schutzraum. Eine Einzelunterbringung kann sinnvoll oder erforderlich sein, ist aber nicht für jeden MRE-Nachweis automatisch die richtige Dauerlösung. Besonders zu prüfen ist sie bei nicht sicher beherrschbaren Sekreten oder Ausscheidungen, großflächigen beziehungsweise stark nässenden Wunden, Tracheostoma mit Sekret, Diarrhö, ausgeprägtem Hygienedefizit oder hochgefährdetem Zimmerpartner.
Ist ein Einzelzimmer nicht verfügbar, braucht es eine konkrete Zimmerentscheidung. Geeignete Zimmerpartner haben möglichst keine offenen Wunden, invasiven Devices oder erhebliche Immunsuppression. Eine Kohortierung darf nicht allein auf dem Wort „MRE“ beruhen: Erreger, Resistenzprofil und Besiedlungsort müssen fachlich zusammenpassen. Bei komplexen MRGN- oder VRE-Situationen gehört Hygienefachexpertise dazu.
Die Zimmertür wird nicht reflexhaft geschlossen, ein Mensch nicht eingeschlossen und der Hilferuf nicht verzögert. Auch bei zusätzlichen Schutzmaßnahmen bleiben Mobilisation, Toilettengang, Schmerztherapie, Mahlzeiten, soziale Zuwendung und notwendige Diagnostik gesichert.
Teilhabe ermöglichen: Gemeinschaft ist kein Hygienefehler
Das RKI hält für MRSA-besiedelte Heimbewohner eine Teilnahme am Gemeinschaftsleben und an Therapien in der Regel für möglich, wenn angemessene Präventionsmaßnahmen zum Schutz empfänglicher Mitbewohner eingehalten werden. Dieses Prinzip muss für die konkrete Erreger- und Risikosituation übersetzt werden.
Vor Gemeinschaftsaktivitäten wird geprüft:
- Sind Wunden dicht und sauber abgedeckt?
- Sind Urin, Stuhl und Atemwegssekrete sicher beherrscht?
- Trägt die Person saubere Kleidung und kann eine Händehygiene durchgeführt oder unterstützt werden?
- Sind Rollstuhl, Rollator, Therapiematerial und andere Kontaktflächen sauber beziehungsweise aufbereitet?
- Gibt es bei der Aktivität engen Körperkontakt, gemeinsam genutzte Medizinprodukte oder besonders gefährdete Teilnehmende?
Gemeinsames Essen, Spaziergang, Therapie oder Beschäftigung sind dann nicht pauschal verboten. Einschränkungen werden auf die riskante Situation begrenzt. Wer soziale Teilhabe auf unbestimmte Zeit entzieht, muss ebenso begründen können, warum mildere Schutzmaßnahmen nicht ausreichen.
MRSA: Sanierung gezielt planen
Bei MRSA kann eine Dekolonisierung – häufig als Sanierung bezeichnet – sinnvoll sein. Sie ist jedoch kein improvisiertes Standardpaket. Vor Beginn werden Indikation, Besiedlungsorte, Wunden, Fremdkörper, Hauterkrankungen, Therapiefähigkeit, frühere erfolglose Versuche und mögliche Wiederbesiedlungsquellen ärztlich und hygienefachlich bewertet.
Ein Plan legt fest:
- welche ärztlich verordneten Präparate an welchen Körperstellen wie lange eingesetzt werden,
- wie Körperpflege, Haarwäsche, Mund- und Prothesenpflege integriert werden,
- wann Kleidung, Bettwäsche, Handtücher und persönliche Gegenstände gewechselt oder aufbereitet werden,
- wie Brille, Hörgerät, Rasierer, Rollator und andere häufig berührte Dinge berücksichtigt werden,
- wann Kontrollabstriche erfolgen und nach welchen Kriterien ein Erfolg bewertet wird.
Nasensalben oder antiseptische Waschungen werden nicht eigenmächtig begonnen, verlängert oder wiederholt. Unvollständige Maßnahmen, ungeklärte MRSA-positive Wunden oder gemeinsam weiterverwendete persönliche Gegenstände können den Erfolg verhindern. Ein negativer Einzelabstrich ist kein universelles Ende aller Maßnahmen; das Kontrollschema richtet sich nach fachlichem Plan.
VRE und MRGN: Darm, Ausscheidung und Devices mitdenken
VRE und viele MRGN besiedeln den Darm. Deshalb sind sichere Toiletten- und Intimpflege, Inkontinenzversorgung, Händehygiene nach Ausscheidung und Aufbereitung von Toilettenhilfen besonders wichtig. Eine routinemäßige Dekolonisierung wie bei MRSA ist für VRE oder MRGN nicht etabliert. Wiederholte Abstriche ohne konkrete Fragestellung können Ergebnisse produzieren, ohne das Handeln zu verbessern.
Bei MRGN muss das Team die vollständige Bezeichnung kennen. Die KRINKO-Klassifikation betrachtet vier für schwere Infektionen wichtige Antibiotikagruppen; 3MRGN und 4MRGN sind hygienische Resistenzkategorien, keine Schweregrade des aktuellen Krankheitszustands. Die 2026 veröffentlichte Ergänzung stellt klar, welche EUCAST-Grenzwerte für diese Einstufung heranzuziehen sind. Die pflegerische Entscheidung darf trotzdem nicht allein aus „3“ oder „4“ abgeleitet werden: Besiedlungsort, Übertragungswahrscheinlichkeit, Bewohnerfaktoren und Umfeld bleiben maßgeblich.
Besondere Aufmerksamkeit benötigen Harnwegskatheter, Trachealkanülen, Sonden und andere invasive Zugänge. Sie erhöhen nicht nur Übertragungs- oder Infektionsrisiken; sie können auch vermeidbar geworden sein. Die tägliche Prüfung der medizinischen Indikation und eine aseptische, standardisierte Versorgung sind wirksamer als pauschale Dauerhandschuhe.
Reinigung, persönliche Gegenstände und gemeinsame Räume
Reinigung wird nach Erreger, Nachweisort, Pflegeaktivität und Kontamination geplant. Bewohnernahe und häufig berührte Flächen – beispielsweise Bettbügel, Nachttisch, Rufanlage, Türklinke, Sanitärflächen und Bedienungselemente – verdienen besondere Aufmerksamkeit. Für Mittel, Konzentration, Einwirkzeit und Materialverträglichkeit gelten Hygieneplan, Herstellerangaben und die fachlich freigegebene Desinfektionsmittelliste.
- Blutdruckmanschette, Thermometer und Stethoskop möglichst bewohnerbezogen einsetzen oder vor Weitergabe aufbereiten.
- Rollstuhl, Rollator, Lifterbedienung und Therapiegeräte nach Nutzung und Kontaktflächenrisiko reinigen beziehungsweise desinfizieren.
- Persönliche Gegenstände nicht unnötig entsorgen. Für Smartphone, Brille, Hörgerät oder Fernbedienung ein materialverträgliches Verfahren festlegen.
- Reinigungsutensilien so einsetzen und aufbereiten, dass Erreger nicht von Zimmer zu Zimmer getragen werden.
- Keine ungezielte Sprühdesinfektion durchführen; sichtbare Verschmutzung sicher aufnehmen und Flächen gezielt wischdesinfizieren.
Geschirr benötigt bei MRE-Besiedlung normalerweise kein Sondergeschirr und keine Entsorgung. Es wird im vorgesehenen maschinellen Verfahren aufbereitet. Wäsche wird nicht ausgeschüttelt oder am Bewohnerbett vorsortiert, sondern sicher gesammelt und nach dem festgelegten Verfahren gewaschen.
Besuche, Therapie und externe Dienste
Besuche sind in der Regel möglich. Besuchende benötigen eine verständliche Einweisung in Händehygiene. Schutzausrüstung richtet sich nach der Tätigkeit: Wer nur spricht oder gemeinsam spazieren geht, braucht nicht automatisch Handschuhe und Kittel; wer bei Intimpflege, Wundversorgung oder engem Kontakt mit Sekreten hilft, schon eher. Säuglinge, schwer immunsupprimierte Personen oder Menschen mit offenen Wunden benötigen eine individuelle Beratung.
Physiotherapie, Podologie, ärztliche Behandlung, Friseur oder andere Dienstleistungen werden nicht allein wegen MRE gestrichen. Der Dienst erhält vorab die erforderlichen Informationen, plant Schutz und Aufbereitung und vermeidet unnötige Wege. Vertrauliche Gesundheitsdaten werden nicht offen an Terminplänen, Zimmertüren oder Transportpapieren sichtbar gemacht.
Verlegung, Transport und Wiederaufnahme
Ein MRE-Nachweis ist nach RKI-Angaben bei MRSA keine Kontraindikation zur Aufnahme in ein Pflegeheim. Auch eine notwendige Krankenhausbehandlung darf nicht verzögert werden. Entscheidend ist die sichere Übergabe:
- genauer Erreger und Resistenzbezeichnung,
- Nachweisort, Datum und aktueller Befundstatus,
- Besiedlung oder bekannte beziehungsweise vermutete Infektion,
- offene Wunden, Devices, Diarrhö, Sekrete und andere relevante Risiken,
- laufende Behandlung, MRSA-Sanierung oder Kontrollschema,
- aktuell erforderliche Schutzmaßnahmen.
Vor dem Transport werden Wunden sicher abgedeckt, Ausscheidungen beherrscht, saubere Kleidung angelegt und bei Bedarf Händehygiene unterstützt. Transportmittel und aufnehmende Stelle erhalten nur die notwendigen Informationen rechtzeitig. „MRE“ als auffällige öffentliche Kennzeichnung ersetzt keine fachliche Übergabe und verletzt möglicherweise die Vertraulichkeit.
Antibiotika verantwortungsvoll einsetzen
Eine echte MRE-Infektion kann behandelbar sein, aber die Auswahl ist anspruchsvoller. Sie richtet sich nach Infektionsort, Erreger, Resistogramm, Nieren- und Leberfunktion, Wechselwirkungen, Allergien, Schweregrad und individuellem Behandlungsziel. Pflegefachpersonen tragen wesentlich zur Sicherheit bei, indem sie Probenentnahme vor Therapiebeginn nach ärztlichem Plan unterstützen, Einnahme- und Infusionszeiten einhalten, Wirkung und Nebenwirkungen beobachten und klinische Veränderungen rasch weitergeben.
Besonders schädlich sind Antibiotika „zur Sicherheit“ ohne ausreichende Infektionszeichen, die Behandlung bloßer Besiedlung oder das Fortführen ohne vereinbarten Prüftermin. Ebenso gefährlich ist eigenmächtiges Absetzen, sobald Beschwerden nachlassen. Antibiotic Stewardship bedeutet: richtige Indikation, passendes Mittel, korrekte Anwendung, frühzeitige Überprüfung und angemessene Dauer – als ärztlich-interprofessioneller Prozess.
Screening und Beschäftigte: gezielt statt routinemäßig
Ein allgemeines MRE-Screening aller Bewohner oder Mitarbeitenden ist keine pauschale Standardantwort. Ob Abstriche sinnvoll sind, hängt von Erreger, Ausbruchslage, Kontakten, Risikoprofil und der Frage ab, welche Entscheidung aus dem Ergebnis folgt. Ohne vorab definierte Konsequenz kann Screening zu Unsicherheit, Stigmatisierung und unnötigen Wiederholungen führen.
Bei Mitarbeitenden werden arbeitsmedizinische, hygienefachliche und gegebenenfalls gesundheitsamtliche Expertise einbezogen. Ein positiver Befund bedeutet nicht automatisch ein dauerhaftes Tätigkeitsverbot. Gleichzeitig dürfen nässende Hauterkrankungen, infizierte Wunden oder unbeherrschbare Hygienerisiken nicht ignoriert werden. Gesundheitsdaten von Beschäftigten gehören nicht in offene Teamlisten.
Wann aus Einzelfällen eine Ausbruchslage werden kann
Mehrere zeitlich und räumlich verbundene Nachweise desselben Erregers oder ungewöhnliche Infektionen müssen auf einen Übertragungszusammenhang geprüft werden. Bloße Gleichzeitigkeit beweist keinen Ausbruch; fehlende Symptome schließen eine Weiterverbreitung besiedelnder Erreger aber ebenfalls nicht aus.
Bei Verdacht braucht die Einrichtung eine benannte Leitung und ein abgestimmtes Vorgehen:
- Fälle, Nachweisorte, Zeitpunkte, Zimmer, Kontakte und Verlegungen in einer zugriffsgeschützten Übersicht zusammenführen.
- Hygienefachpersonal, ärztliche Versorgung, Labor und Gesundheitsamt frühzeitig einbinden.
- Basishygiene praktisch überprüfen: Beobachtung statt nur erneuter Rundmail.
- Screening, Typisierung, Kohortierung und zusätzliche Reinigung nur mit klarer Fragestellung und fachlicher Abstimmung einsetzen.
- Personal-, Bewohner- und Gerätebewegungen analysieren; übersehene gemeinsame Quellen und Abläufe suchen.
- Maßnahmen, Ergebnisse und Kriterien für Lockerung dokumentieren und schichtübergreifend kommunizieren.
Die Suche nach „dem Schuldigen“ verschlechtert Meldebereitschaft und Lagebild. Gefragt ist eine Sicherheitskultur, in der Lücken schnell benannt, Bewohner sofort geschützt und systemische Ursachen bearbeitet werden.
Meldepflicht: nicht jeder MRE-Nachweis ist gleich
Nach § 35 IfSG müssen vollstationäre Pflegeeinrichtungen die nach medizinischem und pflegewissenschaftlichem Stand erforderlichen Maßnahmen zur Infektionsverhütung treffen, innerbetriebliche Verfahren in Hygieneplänen festlegen und die infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt ermöglichen.
Die bundesweite Labormeldepflicht nach § 7 IfSG unterscheidet jedoch: Bei MRSA ist der direkte Nachweis nur aus Blut oder Liquor meldepflichtig. Bei Enterobacterales und Acinetobacter spp. sind Nachweise einer Carbapenemase-Determinante oder einer Meropenem-Resistenz bei Infektion oder Kolonisation meldepflichtig. Nicht jeder MRSA-, VRE- oder MRGN-Abstrich löst damit automatisch dieselbe bundesrechtliche Meldung aus. Zusätzliche Meldepflichten können bei nosokomialen Ausbrüchen, schwerwiegender Gefahr sowie nach Landesrecht greifen.
Dokumentation, die Entscheidungen nachvollziehbar macht
Eine gute MRE-Dokumentation enthält keine unbefristete Warnmarke, sondern aktuelle Handlungsinformation:
- Erreger, Resistenzbezeichnung, Nachweisort und Datum,
- klinische Einordnung als Besiedlung, Infektion oder noch ungeklärte Situation,
- individuelle Übertragungs- und Infektionsrisiken,
- konkret festgelegte Basis- und Zusatzmaßnahmen,
- ärztliche Behandlung oder Sanierungsplan, sofern vorhanden,
- Teilnahme-, Zimmer-, Reinigungs- und Geräteentscheidungen,
- Verantwortliche, Prüftermin und Kriterien für Anpassung oder Ende,
- erfolgte Information bei Verlegung oder externer Versorgung.
Maßnahmen werden dort dokumentiert, wo Mitarbeitende sie zuverlässig finden, ohne Gesundheitsdaten unnötig offenzulegen. Alte Befunde bleiben medizinisch relevant, dürfen aber nicht dazu führen, dass jahrelang unverändert Schutzmaßnahmen fortgeschrieben werden.
Was überhaupt nicht geht
- Alle MRE gleich behandeln: MRSA, VRE und MRGN unterscheiden sich fachlich erheblich.
- Besiedlung und Infektion verwechseln: Ein positiver Abstrich ist weder automatisch behandlungsbedürftige Infektion noch Erklärung jeder Verschlechterung.
- Pauschal isolieren: Dauerhafte Einschränkungen ohne dokumentierte Risikoanalyse, Prüftermin und Teilhabekonzept sind fachlich nicht tragfähig.
- Nur ein Schild anbringen: Kennzeichnungen ersetzen weder Unterweisung noch Händehygiene, Schutzausrüstung und sichere Geräteaufbereitung.
- Handschuhe dauerhaft tragen: Handschuhe werden tätigkeitsbezogen eingesetzt, gewechselt und anschließend durch Händedesinfektion ergänzt.
- Bewohner ablehnen oder notwendige Behandlung verzögern: Aufnahme, Transport und Versorgung werden durch Information und Schutz ermöglicht.
- Antibiotika gegen Kolonisation einsetzen oder eigenmächtig verändern: Therapieentscheidungen benötigen klinische Indikation und ärztliche Steuerung.
- MRSA-Sanierung halb durchführen: Einzelne Präparate ohne abgestimmtes Gesamt- und Kontrollschema führen nicht zuverlässig zum Ziel.
- Wiederholt ohne Fragestellung abstreichen: Vor jedem Screening muss klar sein, welche Entscheidung ein positives oder negatives Ergebnis verändert.
- Datenschutz missachten: Offene Zimmerlisten, stigmatisierende Hinweise oder unnötig breite Weitergabe von Befunden sind keine Hygienemaßnahmen.
- Information bei Verlegung verschweigen: Fehlende Übergabe gefährdet die betroffene Person, Mitpatienten und Mitarbeitende.
- Ein negatives Ergebnis mit Entwarnung gleichsetzen: Probenort, Zeitpunkt, Erreger und fachliches Kontrollschema bestimmen die Aussagekraft; Basishygiene endet nie.
Die kurze Qualitätsprüfung
Das MRE-Management ist wahrscheinlich belastbar, wenn folgende Fragen mit Ja beantwortet werden können:
- Ist statt „MRE positiv“ der genaue Erreger, Nachweisort und klinische Status bekannt?
- Werden akute Infektionszeichen unabhängig vom bekannten Besiedlungsstatus beurteilt?
- Ist die Risikoanalyse bewohner-, erreger-, tätigkeits- und umfeldbezogen dokumentiert?
- Kann jede zusätzliche Einschränkung fachlich begründet und zu einem festgelegten Termin überprüft werden?
- Beherrscht das Team Händehygiene, tätigkeitsbezogene Schutzausrüstung, Wund- und Deviceversorgung praktisch?
- Sind Reinigung, Hilfsmittel, Wäsche, Abfall und persönliche Gegenstände konkret geregelt?
- Bleiben Gemeinschaft, Therapie, Besuch und notwendige Versorgung soweit wie möglich erhalten?
- Sind MRSA-Sanierung, Kontrollabstriche und Antibiotikatherapie ärztlich abgestimmt statt improvisiert?
- Erhält eine aufnehmende Stelle rechtzeitig die erforderlichen, datenschutzgerecht begrenzten Angaben?
- Sind Ausbruchs-, Melde- und Gesundheitsamtswege auch außerhalb üblicher Bürozeiten bekannt?
- Werden Maßnahmen bei Veränderungen und spätestens zum festgelegten Prüftermin neu bewertet?
Quellen und redaktionelle Einordnung
Der Beitrag richtet sich ausschließlich an vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Er übersetzt übergeordnete Empfehlungen in pflegepraktische Orientierung. Verbindlich bleiben der einrichtungsspezifische Hygieneplan, ärztliche Entscheidungen, fachhygienische Risikoanalysen, Herstellerangaben, landesrechtliche Vorgaben und fallbezogene Anordnungen des Gesundheitsamts.
- KRINKO beim RKI: Prävention und Kontrolle von MRSA in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, Empfehlung 2014.
- Robert Koch-Institut: Staphylokokken-Erkrankungen, insbesondere Infektionen durch MRSA, RKI-Ratgeber, insbesondere zur individuellen Risikobewertung und Teilhabe in Alten- und Pflegeheimen.
- KRINKO beim RKI: Hygienemaßnahmen bei Infektionen oder Besiedlung mit multiresistenten gramnegativen Stäbchen, Empfehlung 2012 mit Ergänzungen.
- KRINKO beim RKI: Ergänzung zur MRGN-Empfehlung zur Antibiotika-Resistenzbestimmung nach EUCAST, 5. Februar 2026. Die Veröffentlichung kennzeichnet sich als Information und nicht als KRINKO-Empfehlung im Sinne der §§ 23 und 35 IfSG.
- KRINKO beim RKI: Hygienemaßnahmen zur Prävention der Infektion durch Enterokokken mit speziellen Antibiotikaresistenzen, Empfehlung 2018; für Alten- und Pflegeheime wird eine individuelle Risikoabwägung unter Bezug auf die Heime-Empfehlung benannt.
- KRINKO beim RKI: Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens, Empfehlung 2016.
- KRINKO beim RKI: Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen, 2022.
- Infektionsschutzgesetz § 35: Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, und § 7: meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern, Rechtsstand 14. Juli 2026.