Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht Beatmung oder Trachealkanüle allein entscheidet. Anspruch besteht bei einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, weil eine sofortige Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar nötig werden kann.
  • Der Zugang beginnt ärztlich und endet nicht mit der Verordnung. Erforderlich sind ein persönliches Therapieziel, eine qualifizierte Verordnung mit Behandlungsplan, die Genehmigung der Krankenkasse und eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst am gewünschten Leistungsort.
  • Der Wohnort ist nicht automatisch vorgegeben. Das eigene Zuhause ist ein möglicher Leistungsort. Berechtigte Wünsche sind zu berücksichtigen, wenn die medizinische und pflegerische Versorgung dort sichergestellt ist oder durch vereinbarte Verbesserungen gesichert werden kann.
  • Nur ein Vertragspartner der Krankenkassen darf die Leistung erbringen. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse eine aktuelle Anbieterliste für den Einzugsbereich geben und prüfen Sie, ob Zielgruppe, Kapazität und Leistungsumfang wirklich passen.
  • 24-Stunden-Erreichbarkeit ist nicht dasselbe wie 24-Stunden-Anwesenheit. Der Anbieter muss für die von ihm versorgten Menschen an allen Tagen persönlich erreichbar sein; wie viele Stunden eine Pflegefachperson anwesend sein muss, ergibt sich aus dem individuellen Bedarf und der Genehmigung.
  • Notfall- und Ausfallvorsorge gehören vor den Start. Gerätestörung, Stromausfall, Personalausfall und medizinische Zwischenfälle brauchen konkrete, erreichbare und eingeübte Wege.

Wann außerklinische Intensivpflege gemeint ist

Außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V ist medizinische Behandlungspflege für Menschen mit einem besonders hohen Bedarf. Im eigenen Haushalt ist dafür die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachperson zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft erforderlich. An anderen gesetzlich vorgesehenen Leistungsorten kann ein vergleichbar intensiver Einsatz genügen. Entscheidend ist, dass wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention bei einer lebensbedrohlichen Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar notwendig werden kann.

Eine Beatmung oder Trachealkanüle kann eine solche Lage begründen, beweist den Anspruch aber nicht allein. Umgekehrt kann außerklinische Intensivpflege auch bei Menschen erforderlich sein, die weder beatmet noch trachealkanüliert sind. Die ärztliche Prüfung muss deshalb den konkreten Interventionsbedarf, das Therapieziel, die Fähigkeiten der versicherten Person und die Situation am gewünschten Versorgungsort zusammenführen.

LeistungWorum es hauptsächlich gehtWichtige Abgrenzung
Außerklinische IntensivpflegeBesonders hohe medizinische Behandlungspflege mit unmittelbarer Interventionsbereitschaft; Umfang und Ort werden individuell festgelegt.Nicht jede umfassende Hilfe, Nachtwache, Beatmung oder Trachealkanüle erfüllt automatisch die Voraussetzungen.
Häusliche KrankenpflegeÄrztlich verordnete einzelne Maßnahmen wie Medikamentengabe, Injektion oder Wundversorgung sowie bestimmte weitere Leistungsarten.Sie ersetzt keine ständig erforderliche intensive Kontrolle und Einsatzbereitschaft.
Pflegeleistungen nach SGB XIUnterstützung bei Pflegebedürftigkeit, etwa körperbezogene Pflege, Betreuung oder Hilfe im Haushalt.Sie decken nicht automatisch die spezialisierten medizinischen Aufgaben der außerklinischen Intensivpflege ab.
Wichtige Grenze:

Diese Seite hilft bei Orientierung und Anbieterauswahl. Sie kann weder den besonders hohen medizinischen Bedarf feststellen noch eine Verordnung, Genehmigung oder persönliche Begutachtung ersetzen.

Der Zugang: fünf Entscheidungen greifen ineinander

  1. Bedarf und Therapieziel ärztlich klären. Die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt erörtert mit der versicherten Person, welches Behandlungsziel verfolgt wird, welche Alternativen bestehen und wie die Person selbst oder Zugehörige beteiligt werden möchten.
  2. Erforderliche Potenzialerhebung veranlassen. Bei beatmeten oder trachealkanülierten Menschen ist grundsätzlich zu prüfen, ob Beatmungszeit reduziert, eine Entwöhnung erreicht oder die Trachealkanüle entfernt werden kann. Die aktuelle Richtlinie enthält eng begrenzte Ausnahmen; ob sie greifen, klärt die qualifizierte ärztliche Stelle.
  3. Verordnung und Behandlungsplan vollständig erstellen. Der Behandlungsplan konkretisiert unter anderem Maßnahmen, Atmung, Schlucken und Husten, Hilfsmittel, Kommunikation, Mobilität sowie gegebenenfalls die Strategie zur Beatmungsentwöhnung oder Entfernung der Trachealkanüle.
  4. Genehmigung bei der Krankenkasse beantragen. Die Krankenkasse beauftragt den Medizinischen Dienst mit der persönlichen Prüfung der Voraussetzungen und des gewünschten Leistungsorts. Eine Ablehnung oder Teilgenehmigung muss begründet werden.
  5. Vertraglich passenden Anbieter und sicheren Start verbinden. Vor der ersten Versorgung müssen Leistungsumfang, qualifiziertes Personal, Hilfsmittel, ärztliche Anbindung, Notfallwege, Ausfallregelung und Übergabe tatsächlich bereitstehen.

Die Erstverordnung soll nach der geltenden Richtlinie in der Regel höchstens fünf Wochen umfassen. Im Entlassmanagement kann ein entsprechend qualifizierter Krankenhausarzt die Leistung für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung verordnen. Folgeverordnungen können länger gelten. Diese Fristen ersetzen keine Vorlaufplanung: Anbieter, Krankenkasse, Geräteversorgung und weiterbehandelnde Arztpraxis müssen rechtzeitig verbunden werden.

Wenn die Entlassung bevorsteht:

Das Krankenhaus soll die Krankenkasse unverzüglich und in der Regel mindestens 14 Tage vor der geplanten Entlassung über den festgestellten Bedarf informieren. Fragen Sie früh, wer die Potenzialerhebung, Verordnung, Genehmigung, Anbietersuche, Hilfsmittel und ambulante ärztliche Weiterbehandlung koordiniert.

Das eigene Zuhause ist möglich, aber nicht voraussetzungslos

Das Gesetz nennt mehrere Leistungsorte: bestimmte stationäre Einrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Intensivpflege-Wohneinheiten, den eigenen Haushalt, den Haushalt der Familie und weitere geeignete Orte. Berechtigten Wünschen der versicherten Person ist zu entsprechen. Zugleich muss geprüft werden, ob die medizinische und pflegerische Versorgung am gewünschten Ort sicher ist oder durch konkrete Verbesserungen in angemessener Zeit gesichert werden kann.

Für das eigene Zuhause bedeutet das: Nicht die Wohnform allein entscheidet. Benötigt werden ausreichender Platz für Pflege und Hilfsmittel, verlässliche Strom- und Gerätevorsorge, erreichbare ärztliche und therapeutische Partner, geklärte Zugänge sowie ein tragfähiger Personaleinsatz. Der Medizinische Dienst begutachtet persönlich am Leistungsort; die Krankenkasse überprüft die Voraussetzungen grundsätzlich jährlich und bei begründetem Anlass auch früher.

Die Wünsche, Privatsphäre und Alltagsziele der versicherten Person bleiben Ausgangspunkt. Angehörige können sich freiwillig beteiligen. Welche Aufgaben sie übernehmen möchten und sicher beherrschen, muss ausdrücklich geklärt werden; eine stillschweigende Erwartung ersetzt weder den genehmigten Leistungsumfang noch die Verantwortung des Anbieters.

Einen Anbieter nicht nach Zusage allein auswählen

Nach § 132l SGB V führen die Krankenkassen eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der Leistungserbringer mit Versorgungsvertrag. Versicherte können für den vorgesehenen Einzugsbereich einen barrierefreien Auszug anfordern. Diese Liste beantwortet, wer grundsätzlich vertraglich zugelassen ist. Sie sagt noch nicht, ob der Dienst die konkrete Zielgruppe versorgt, freie Kapazität besitzt und den genehmigten Bedarf am gewünschten Ort sicher abdecken kann.

Prüfen Sie deshalb nicht nur die schnelle Verfügbarkeit, sondern die Passung der gesamten Versorgung:

  • Vertrag und Zielgruppe: Besteht ein aktueller Vertrag nach § 132l SGB V für den vorgesehenen Leistungsort und für die konkrete Versorgung, etwa mit Beatmung, Trachealkanüle oder einem anderen hohen Interventionsbedarf?
  • Fachliche Verantwortung: Wer ist die verantwortliche Pflegefachkraft, welche spezifische Qualifikation besitzt das eingesetzte Team und wie werden Einweisung, strukturierte Einarbeitung und Fortbildung nachgewiesen?
  • Besetzung und Ausfall: Wie wird der genehmigte Umfang im Alltag, bei Krankheit, Urlaub und ungeplanten Personallücken abgesichert? Welche Alternative gilt, wenn die vereinbarte Besetzung nicht erreicht wird?
  • Erreichbarkeit: Welche persönlich erreichbare Nummer gilt rund um die Uhr an jedem Wochentag für bereits versorgte Menschen? Wer entscheidet außerhalb üblicher Bürozeiten?
  • Medizinische Zusammenarbeit: Wie werden verordnende Ärztin oder Arzt, spezialisierte Zentren, Therapien, Hilfsmittelversorger und Krankenhaus verbunden? Wer meldet Veränderungen und kontrolliert den Rücklauf?
  • Notfallmanagement: Welche schriftlichen Abläufe gelten bei Atemwegs-, Trachealkanülen- oder Beatmungszwischenfällen, Stromausfall, Brand, Wasserschaden, Gerätedefekt und fehlendem Personal?
  • Selbstbestimmung: Wie werden Tagesablauf, Privatsphäre, Kommunikation, Teilhabe und die gewünschten Aufgaben von Angehörigen in die Planung aufgenommen und regelmäßig ausgewertet?

Diese Antworten sollten vor dem Start schriftlich klar sein

FrageWoran eine belastbare Antwort erkennbar ist
Was genau übernimmt der Dienst?Verordnung, Genehmigung, Behandlungsplan und Pflegeplanung werden konkret abgeglichen; Zeiten und Aufgaben bleiben nicht bei „kompletter Versorgung“ stehen.
Wer kommt tatsächlich ins Haus?Qualifikation, Einarbeitung in die individuelle Technik, Vertretung und fachliche Leitung sind benannt. Der Dienst erklärt auch, welche Versorgung er nicht übernehmen kann.
Was passiert bei einem Ausfall?Es gibt einen nachvollziehbaren Ersatz- und Eskalationsweg mit Zuständigkeit, erreichbarer Nummer und Grenze, ab der Krankenkasse oder Rettungsdienst einbezogen werden.
Wie werden Veränderungen bearbeitet?Beobachtung, Dokumentation, ärztliche Rückmeldung, Aktualisierung von Verordnung und Planung sowie die Information der versicherten Person greifen nachvollziehbar ineinander.
Welche Kosten können entstehen?Vertragsleistung, gesetzliche Zuzahlung, Pflegeleistungen, Hilfsmittel und privat gewünschte Zusatzleistungen sind getrennt und vor Unterschrift beziffert.
Wie kann man sich beschweren oder wechseln?Ansprechperson, Beschwerdeweg, Kündigungsregel, Dokumentenzugang und sichere Übergabe an einen möglichen Nachfolger stehen im Vertrag oder werden schriftlich erklärt.

Vertragsleistung, Zuzahlung und Zusatzkosten trennen

Außerklinische Intensivpflege wird als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht. Für die vertraglich vereinbarte Leistung darf der Anbieter nach den bundesweiten Rahmenempfehlungen keine Aufzahlung von der versicherten Person verlangen. Volljährige leisten jedoch eine gesetzliche Zuzahlung an die Krankenkasse, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Inanspruchnahme pro Kalenderjahr; die Berechnung hängt vom Leistungsort ab. Die Krankenkasse sollte die individuelle Höhe und eine mögliche Befreiung schriftlich erklären.

Davon getrennt sind Leistungen der Pflegeversicherung, Unterkunft und Verpflegung in besonderen Wohnformen, individuell gewünschte Zusatzleistungen sowie gegebenenfalls Miet- oder Serviceverträge. Lassen Sie sich alle Verträge einzeln aushändigen. Bei einer Wohneinheit sollte klar sein, welche Folgen ein Anbieterwechsel für Wohnung, Pflege und Zusatzleistungen hat. Eine unabhängige Pflege- oder Sozialberatung kann helfen, Leistungsarten und Vertragsfolgen vor der Unterschrift zu trennen.

Warnzeichen bei der Anbieterauswahl

Klärungsbedarf besteht besonders, wenn der Vertragsstatus unklar bleibt, die zugesagte Versorgung nicht zur Zielgruppe des Dienstes passt, Qualifikationen nur pauschal behauptet werden oder für Ausfälle keine konkrete Regel existiert. Ebenso kritisch sind unbestimmte Formulierungen wie „Angehörige springen dann ein“, eine nur geschäftszeitliche Erreichbarkeit, fehlende Gerätestörungs- und Stromausfallpläne, Druck zur schnellen Unterschrift oder eine Aufzahlung für die eigentliche Vertragsleistung.

Bitten Sie in solchen Fällen die Krankenkasse um Prüfung und weitere vertraglich zugelassene Anbieter. Bei Qualitäts- oder Abrechnungsproblemen können Krankenkasse und Medizinischer Dienst zuständig sein; bei einer leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkasse gelten die im Bescheid genannten Rechtsbehelfswege. Eine allgemeine Qualitätsprüfung ersetzt aber keine eigene Beobachtung im Alltag und garantiert nicht, dass ein Anbieter zur konkreten Person und Wohnsituation passt.

Akute Gefahr und Technikstörung sind keine Vertragsfrage

Bei unmittelbarer Lebensgefahr 112:

Bei schwerer Atemnot, Bewusstlosigkeit, akutem Atemwegs- oder Beatmungsproblem oder einer anderen bedrohlichen Lage gilt der persönliche Notfallplan; der Rettungsdienst darf nicht durch Anrufe bei Verwaltung, Krankenkasse oder Anbietersuche verzögert werden. Geräteparameter, Sauerstofffluss oder Medikamente dürfen ohne klare ärztliche Anordnung und gesicherte Kompetenz nicht eigenmächtig verändert werden.

Vor Versorgungsbeginn muss geklärt sein, welche Ersatzgeräte und Stromreserven vorhanden sind, wer technische Störungen übernimmt, wo Notfallmaterial liegt und welche Information der Rettungsdienst benötigt. Die Planung muss für die tatsächlich anwesenden Personen verständlich sein und regelmäßig an Veränderungen angepasst werden.

Was die Quellen tragen – und was individuell offen bleibt

Gesetz, Richtlinie und Rahmenempfehlungen bestimmen Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsorte, Verordnung, Genehmigung, Vertragspartner, Qualifikations- und Qualitätsanforderungen. Daraus lassen sich belastbare Mindestfragen für die Auswahl ableiten. Sie erlauben aber keine Ferneinschätzung, wie viele Stunden Pflege im Einzelfall nötig sind, welcher Leistungsort geeignet ist oder welcher Anbieter dauerhaft gute personelle Kontinuität bieten wird.

Regionale Kapazitäten, landesbezogene Verträge und die konkrete Wohnsituation unterscheiden sich. Auch ein vollständiger Vertrag beseitigt nicht jedes Versorgungsrisiko. Entscheidend ist, ob die vereinbarte Versorgung im Alltag tatsächlich funktioniert, Abweichungen offen dokumentiert und Bedarf, Therapieziel, Selbstbestimmung und Notfallvorsorge regelmäßig gemeinsam überprüft werden.

Quellen und redaktionelle Einordnung

  1. § 37c SGB V: Außerklinische Intensivpflege, geprüft am 12. September 2026 – Anspruch, besonders hoher Bedarf, Leistungsorte, Wunschrecht, persönliche Begutachtung, jährliche Überprüfung und Zuzahlung.
  2. § 132l SGB V: Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, geprüft am 12. September 2026 – Versorgungsverträge, Qualitäts- und Abrechnungsprüfung sowie regelmäßig aktualisierte Anbieterliste.
  3. Gemeinsamer Bundesausschuss: Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie, Fassung vom 19. November 2021, zuletzt geändert am 22. Januar 2026, in Kraft seit 1. April 2026 – Voraussetzungen, Therapieziele, Potenzialerhebung, Verordnung, Behandlungsplan, Entlassmanagement, Genehmigung und Koordination.
  4. GKV-Spitzenverband und Leistungserbringerverbände: Rahmenempfehlungen nach § 132l Absatz 1 SGB V, Fassung vom 13. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 – Qualifikation, Personal, Erreichbarkeit, Zusammenarbeit, Pflegeprozess, Notfallmanagement, Verbot von Aufzahlungen und Vertragsanforderungen.
  5. GKV-Spitzenverband: Außerklinische Intensivpflege, geprüft am 12. September 2026 – aktueller Überblick, Formulare und Verknüpfung der geltenden Grundlagen.
  6. Medizinischer Dienst Bund: Qualitätsprüfungs-Richtlinien häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege, in Kraft seit 13. Juli 2024 – verbindliche Grundlage für Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b SGB V.
  7. 116117: Patienten-Navi – Orientierung zwischen dringlicher ärztlicher Hilfe und dem Notruf 112 bei Lebensgefahr.
Redaktioneller Standard: Quellenstand 12. September 2026. Der Beitrag verbindet die geltenden §§ 37c und 132l SGB V mit der seit 1. April 2026 gültigen AKI-Richtlinie, den seit 1. Juni 2026 geltenden Rahmenempfehlungen und den Qualitätsprüfungs-Richtlinien. Er beschreibt gesetzliche und vertragliche Mindestanforderungen, nicht die medizinische Eignung eines einzelnen Menschen, die tatsächliche Qualität eines konkreten Anbieters oder regionale Verfügbarkeit. Landesverträge, individuelle Genehmigungen und Wohnsituationen können zusätzliche Anforderungen enthalten. Diese Orientierung ersetzt keine ärztliche Untersuchung, Potenzialerhebung, Leistungsentscheidung, Vertrags- oder Rechtsberatung und keine Notfallhilfe. Erneute Prüfung spätestens September 2027 oder früher bei Änderung der §§ 37c oder 132l SGB V, der AKI-Richtlinie, der Rahmenempfehlungen oder der QPR-HKP und AKI.