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Pflegegrad transparent einschätzen

Ein vollständiger, nachvollziehbarer Pflegegradrechner für Erwachsene und Kinder – nach dem dokumentierten Rechts- und Richtlinienstand, ohne Übertragung Ihrer Angaben.

  • Alle sechs bewerteten Module
  • Eigenständige Kinderlogik
  • Roh- und gewichtete Punkte im Ergebnis
Vollständige Selbsteinschätzung

Wen möchten Sie einschätzen?

Der Modus bestimmt, welche gesetzlich relevanten Fragen und Altersregeln angewendet werden.

Ihre Angaben bleiben in diesem geöffneten Browserfenster.

Es werden keine Antworten übertragen, gespeichert, analysiert oder in die URL geschrieben.

Berechnungsprofil wählen

Erwachsene Person oder Kind
Orientierungskarte mit sechs verbundenen Feldern für die Lebensbereiche der Pflegebegutachtung
KI-generierte IllustrationDie Karte ordnet den Weg – bewertet wird der konkrete Alltag.
Was die Einordnung trägt

Fünf Regeln vor der ersten Punktzahl

Der Pflegegrad folgt nicht einer Diagnose oder der Zahl geleisteter Pflegestunden. Maßgeblich sind gesundheitlich bedingte Einschränkungen im konkreten Alltag.

01

Gesundheitlich bedingter Unterstützungsbedarf

Entscheidend sind gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten, die Hilfe durch andere erforderlich machen. Eine Diagnose, ein Grad der Behinderung oder das Lebensalter allein begründen keinen Pflegegrad.

02

Voraussichtlich mindestens sechs Monate

Der Unterstützungsbedarf muss seit seinem Eintritt auf Dauer, voraussichtlich mindestens sechs Monate, bestehen. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn nur die voraussichtlich kürzere verbleibende Lebensspanne eine sechsmonatige Dauer ausschließt.

03

Fähigkeit statt tatsächlich erbrachter Hilfe

Bewertet wird, was die Person unter der Annahme eigener Handlungsabsicht praktisch kann. Art und Umfang der tatsächlich gewährten Hilfe sind nicht maßgeblich. Hilfsmittel ohne personelle Hilfe gelten als selbständige Durchführung.

04

Schwankungen im Wochenverlauf

Bei regelmäßig wechselnden Ausprägungen ist die Gesamtsituation im Wochenverlauf maßgeblich. Seltenere Ereignisse in den Modulen 3 und 5 folgen den dortigen besonderen Häufigkeitsregeln.

05

Keine amtliche Feststellung

Das Ergebnis ist eine nachvollziehbare Selbsteinschätzung. Den verbindlichen Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse auf Grundlage einer Begutachtung fest.

Vollständig statt Schnelltest

Sechs Module – aber nicht sechs gleiche Anteile

Die Rohpunkte werden zunächst je Modul eingeordnet und anschließend gesetzlich gewichtet. Von Modul 2 und 3 zählt nur der höhere gewichtete Wert.

  1. 1Mobilität10 % Gewichtung
  2. 2Kognitive und kommunikative Fähigkeiten15 % Gewichtung – gemeinsam mit Modul 3
  3. 3Verhaltensweisen und psychische Problemlagen15 % Gewichtung – gemeinsam mit Modul 2
  4. 4Selbstversorgung40 % Gewichtung
  5. 5Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen20 % Gewichtung
  6. 6Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte15 % Gewichtung
Berechnung im Detail verstehen
Direkt zur offenen Frage

Rechner, Ergebnis und Sonderregeln zusammen verstehen

Nachprüfbar statt behauptet

Worauf der Rechner beruht

Rechenwerte stammen ausschließlich aus Gesetz und Begutachtungs-Richtlinie. Offizielle Übersichten erläutern den Stand, ersetzen aber keine Rechenregel.

  1. Gesetz § 14 SGB XI – Begriff der PflegebedürftigkeitBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  2. Gesetz § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der PflegebedürftigkeitBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  3. Gesetzliche Anlage Anlage 1 zu § 15 SGB XI – Einzelpunkte der Module 1 bis 6Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  4. Gesetzliche Anlage Anlage 2 zu § 15 SGB XI – BewertungssystematikBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  5. Gesetz § 187 BGB – Fristbeginn und Berechnung des LebensaltersBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  6. Gesetz § 188 BGB – Fristende bei Wochen-, Monats- und JahresfristenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  7. Offizielle Richtlinienübersicht Pflegebedürftigkeit – aktuelle Richtlinien und PublikationenMedizinischer Dienst Bund Quelle geprüft am 29. August 2026
  8. Begutachtungs-Richtlinie Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 21. August 2024Medizinischer Dienst Bund Dokumentabdruck geprüft · SHA-256 A1D2CF1D4C506A7D9FEB2C264546DE0E0193643653CBE05AC6CA3FA035AE515A
  9. Offizielles Richtlinienverfahren Eröffnung des Richtlinienverfahrens zur Anpassung der PflegebegutachtungMedizinischer Dienst Bund Quelle geprüft am 29. August 2026