Sonderregel ist nicht gleich Ausnahmegefühl

Besondere Konstellationen bei der Pflegegrad­einstufung

Einige Konstellationen folgen eigenen gesetzlichen oder richtlinienbezogenen Regeln. Sie dürfen weder aus Diagnosen abgeleitet noch mit pauschalen Zuschlägen angenähert werden.

Pflegegrad 5 unabhängig von 90 Punkten

Besondere Bedarfskonstellation für Pflegegrad 5

Erfasst wird ausschließlich die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit vollständigem, nicht durch Hilfsmittel kompensierbarem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen. Eine minimale Restbeweglichkeit oder unkontrollierbare Greifreflexe schließen die Konstellation nicht zwingend aus.

Säuglinge: Bei Säuglingen liegt diese besondere Bedarfskonstellation auch vor, wenn keinerlei Bewegungen der Extremitäten erkennbar sind. Sie muss unabhängig vom Alter ausdrücklich geprüft werden.

Diese Antwort wird separat erhoben und niemals aus den Mobilitätsantworten abgeleitet.

Vier Grenzen gegen Fehlbewertung

Diagnose, Hilfezeit und ein einzelner schlechter Tag reichen nicht

Gesundheitlich bedingter Unterstützungsbedarf

Entscheidend sind gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten, die Hilfe durch andere erforderlich machen. Eine Diagnose, ein Grad der Behinderung oder das Lebensalter allein begründen keinen Pflegegrad.

Voraussichtlich mindestens sechs Monate

Der Unterstützungsbedarf muss seit seinem Eintritt auf Dauer, voraussichtlich mindestens sechs Monate, bestehen. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn nur die voraussichtlich kürzere verbleibende Lebensspanne eine sechsmonatige Dauer ausschließt.

Fähigkeit statt tatsächlich erbrachter Hilfe

Bewertet wird, was die Person unter der Annahme eigener Handlungsabsicht praktisch kann. Art und Umfang der tatsächlich gewährten Hilfe sind nicht maßgeblich. Hilfsmittel ohne personelle Hilfe gelten als selbständige Durchführung.

Schwankungen im Wochenverlauf

Bei regelmäßig wechselnden Ausprägungen ist die Gesamtsituation im Wochenverlauf maßgeblich. Seltenere Ereignisse in den Modulen 3 und 5 folgen den dortigen besonderen Häufigkeitsregeln.

Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen

Modul 5 braucht vier verschiedene Rechenwege

Maßnahmen zählen nur, wenn sie ärztlich angeordnet, gezielt auf eine bestehende Erkrankung ausgerichtet, voraussichtlich mindestens sechs Monate erforderlich und nicht ohne personelle Hilfe durchführbar sind. Die Eingabehilfe kann gleichzeitig bestehende Tages-, Wochen- und Monatsrhythmen getrennt erfassen; vor der Bewertung führt die Engine sie je Kriterium zu genau einem vollen Tages-, Wochen- oder Monatswert zusammen.

Gruppe A

M5.1, M5.2, M5.3, M5.4, M5.5, M5.6, M5.7

Unter einmal täglich 0 Punkte; mindestens einmal bis höchstens dreimal täglich 1; mehr als drei bis höchstens acht 2; mehr als acht 3.

Gruppe B

M5.8, M5.9, M5.10, M5.11

Seltener als einmal wöchentlich 0 Punkte; ein- bis mehrmals wöchentlich 1; mindestens einmal bis unter dreimal täglich 2; mindestens dreimal täglich 3.

Gruppe C

M5.12, M5.13, M5.14, M5.15

Zeit- und technikintensive Maßnahmen sowie begleitete Besuche werden zunächst mit den gesetzlich vorgegebenen Faktoren gewichtet und danach gemeinsam in 0, 1, 2, 3 oder 6 Rohpunkte überführt.

Gruppe D

M5.16

Direkte Bewertung nach der hinterlegten Antwortskala.

Keine intuitive Punktvergabe

Parenterale Ernährung oder Sondenernährung

Die gesetzliche Bewertung unterscheidet ergänzende und nahezu ausschließliche Versorgung ausdrücklich. Der Rechner übernimmt die hinterlegten Werte unverändert statt sie nach vermutetem Aufwand neu zu ordnen.

KonstellationAbgrenzungRohpunkte
Entfällt, nicht täglich, nicht auf Dauer oder selbständigKeine tägliche dauerhafte Versorgung mit Hilfe oder die Versorgung wird ohne personelle Hilfe durchgeführt.0
Täglich zusätzlich zur oralen ErnährungTägliche Versorgung mit Hilfe zur Ergänzung der weiterhin stattfindenden oralen Aufnahme.6
Ausschließlich oder nahezu ausschließlichNahrung und Flüssigkeit werden mit Hilfe vollständig oder nahezu vollständig parenteral oder über Sonde aufgenommen.3
Kontext vor Kriterienauswahl

Kontinenz und Stoma aktivieren nur passende Folgefragen

Der Rechner fragt zuerst den tatsächlichen Kontinenz- beziehungsweise Versorgungskontext ab. Erst danach werden die Kriterien zum Umgang mit Inkontinenz, Dauerkatheter, Urostoma oder Colo-/Ileostoma eingeblendet. Nicht passende Fragen werden nicht künstlich mit null beantwortet.

Harnkontinenz

7 klar getrennte Kontexte; bei relevanter Inkontinenz oder Versorgung wird M4.11 aktiviert.

Stuhlkontinenz

5 klar getrennte Kontexte; bei relevanter Inkontinenz oder Stoma wird M4.12 aktiviert.

Keine Mehrfachwertung

Der Kontext steuert die passende Frage. Er selbst erzeugt keinen frei erfundenen Zusatzpunkt.

Kinder bis zum 18-Monats-Stichtag

Die besondere Ernährungsfrage ersetzt Modul 4. Bei erfüllter Definition werden 20 Rohpunkte berücksichtigt; außerdem gilt ein eigenes Pflegegradprofil ohne Pflegegrad 1.

Kinderlogik vollständig verstehen
Nachprüfbar statt behauptet

Amtliche Grundlagen und Prüfstand

Rechenwerte stammen ausschließlich aus Gesetz und Begutachtungs-Richtlinie. Offizielle Übersichten erläutern den Stand, ersetzen aber keine Rechenregel.

  1. Gesetz § 14 SGB XI – Begriff der PflegebedürftigkeitBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  2. Gesetz § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der PflegebedürftigkeitBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  3. Gesetzliche Anlage Anlage 1 zu § 15 SGB XI – Einzelpunkte der Module 1 bis 6Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  4. Gesetzliche Anlage Anlage 2 zu § 15 SGB XI – BewertungssystematikBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  5. Gesetz § 187 BGB – Fristbeginn und Berechnung des LebensaltersBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  6. Gesetz § 188 BGB – Fristende bei Wochen-, Monats- und JahresfristenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  7. Offizielle Richtlinienübersicht Pflegebedürftigkeit – aktuelle Richtlinien und PublikationenMedizinischer Dienst Bund Quelle geprüft am 29. August 2026
  8. Begutachtungs-Richtlinie Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 21. August 2024Medizinischer Dienst Bund Dokumentabdruck geprüft · SHA-256 A1D2CF1D4C506A7D9FEB2C264546DE0E0193643653CBE05AC6CA3FA035AE515A
  9. Offizielles Richtlinienverfahren Eröffnung des Richtlinienverfahrens zur Anpassung der PflegebegutachtungMedizinischer Dienst Bund Quelle geprüft am 29. August 2026