Eigenständiger Modus statt Erwachsenenschablone

Pflegegrad bei Kindern altersgerecht einschätzen

Bei Kindern zählt nicht die altersübliche Abhängigkeit, sondern die gesundheitlich bedingte Abweichung von einem altersentsprechend entwickelten Kind. Der Rechner verwendet dafür tagesgenaue Kalendergrenzen und die Kinderreferenzwerte der Richtlinie.

Entwicklungsweg mit altersbezogenen Orientierungspunkten für die Pflegebegutachtung von Kindern
KI-generierte IllustrationIllustrative Orientierung – keine amtliche Darstellung des Begutachtungsinstruments.
Alter am Begutachtungstag

Kalenderalter statt pauschaler Monatszahl

Maßgeblich ist das Alter am Tag der Begutachtung. Monate und Jahre werden als Kalenderzeiträume gerechnet; sechs Wochen entsprechen 42 Tagen.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats

Eigene gesetzliche Sonderregel

Sie gilt einschließlich des Tages, an dessen Ablauf der 18. Lebensmonat nach §§ 187 und 188 BGB vollendet wird. Bewertet werden nur Modul 3, Modul 5, die besondere Bedarfskonstellation und anstelle von Modul 4 die besondere Ernährungsfrage.

Ab dem folgenden Kalendertag bis unter 11 Jahre

Abweichung vom altersüblichen Können

Bis zum vollendeten elften Lebensjahr werden in den altersabhängigen Modulen ausschließlich Abweichungen vom altersentsprechend entwickelten Kind bepunktet. Ab elf Jahren gilt die Erwachsenenberechnung.

Ab 11 Jahren

Reguläre Berechnung

Für die pflegegradrelevante Berechnung gelten die Erwachsenenregeln. Die Einschätzung bleibt trotzdem altersgerecht formuliert.

Besonderheit der ersten 18 Monate

Weniger Module, besondere Ernährung und höhere Einstufung

Modul 3

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen werden altersunabhängig bewertet.

Modul 5

Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen einschließlich begleiteter Frühförderung werden nach den Richtlinienregeln bewertet.

Gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme

Der Aufwand muss das altersübliche Maß in Häufigkeit oder Dauer deutlich überschreiten, etwa bei Trinkschwäche, tröpfchenweiser oder besonders häufiger Aufnahme, Schluckstörungen oder wiederholtem Erbrechen.

Bei erfüllter Definition: 20 Rohpunkte
Pflegegradprofil

Ab 12,5 Punkten beginnt die Einstufung bei Pflegegrad 2. Die besondere Bedarfskonstellation kann unabhängig von der Punktzahl zu Pflegegrad 5 führen.

Wie der Vergleich gerechnet wird

Nur die zusätzliche gesundheitliche Abweichung erzeugt Punkte

Der Rechner ermittelt je altersabhängigem Kriterium zunächst die altersentsprechende Ausprägung und vergleicht sie mit der tatsächlichen Einschätzung. Ist ein gleichaltriges, altersentsprechend entwickeltes Kind ebenfalls unselbständig, entsteht daraus allein kein Pflegegradpunkt.

  1. Geburtsdatum und voraussichtlichen Begutachtungstag lokal eingebenBeide Daten werden nur flüchtig zur tagesgenauen Altersberechnung verwendet.
  2. Altersreferenz bestimmenDie hinterlegte Richtlinientabelle entscheidet, welche Ausprägung altersentsprechend ist.
  3. Tatsächliche Fähigkeit einschätzenEltern beantworten dieselbe konkrete Alltagsfrage, ohne die Referenz selbst berechnen zu müssen.
  4. Nur die Differenz bewertenNegative Differenzen werden nicht als Bonus oder Abzug verrechnet.
Nicht jedes Kriterium beginnt im selben Alter

Ausdrückliche Aktivierungsgrenzen

Einige Kriterien werden erst ab einem festgelegten Alter beurteilt. Zusätzlich enthält das Regelmodell für alle altersabhängigen Kriterien die vollständigen Referenzstufen.

KriteriumAktiv ab
Zeitliche OrientierungP2Y6M
Verstehen von Sachverhalten und InformationenP4Y
Erkennen von Risiken und GefahrenP2Y6M
Waschen des vorderen OberkörpersP2Y
Waschen des IntimbereichsP2Y
Duschen und Baden einschließlich Waschen der HaareP3Y6M
Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von GetränkenP2Y
Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und UrostomaP5Y
Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit StomaP5Y
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an VeränderungenP2Y6M
Vornehmen von in die Zukunft gerichteten PlanungenP2Y6M

Die ISO-Zeitangaben sind Teil des maschinenlesbaren Regelmodells: P2Y bedeutet zwei Jahre, P6M sechs Monate. Die Oberfläche übersetzt sie in verständliche Datumsgrenzen.

Was Eltern aus dem Ergebnis mitnehmen können

Das Ergebnis macht sichtbar, in welchen Bereichen der zusätzliche Unterstützungsbedarf liegt und wie die Alterslogik eingegangen ist. Es ersetzt weder die kindspezifische Anamnese noch die Befunderhebung durch besonders geschulte Gutachtende.

Ergebnis und Unsicherheit einordnen
Nachprüfbar statt behauptet

Amtliche Grundlagen und Prüfstand

Rechenwerte stammen ausschließlich aus Gesetz und Begutachtungs-Richtlinie. Offizielle Übersichten erläutern den Stand, ersetzen aber keine Rechenregel.

  1. Gesetz § 14 SGB XI – Begriff der PflegebedürftigkeitBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  2. Gesetz § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der PflegebedürftigkeitBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  3. Gesetzliche Anlage Anlage 1 zu § 15 SGB XI – Einzelpunkte der Module 1 bis 6Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  4. Gesetzliche Anlage Anlage 2 zu § 15 SGB XI – BewertungssystematikBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  5. Gesetz § 187 BGB – Fristbeginn und Berechnung des LebensaltersBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  6. Gesetz § 188 BGB – Fristende bei Wochen-, Monats- und JahresfristenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz Quelle geprüft am 29. August 2026
  7. Offizielle Richtlinienübersicht Pflegebedürftigkeit – aktuelle Richtlinien und PublikationenMedizinischer Dienst Bund Quelle geprüft am 29. August 2026
  8. Begutachtungs-Richtlinie Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 21. August 2024Medizinischer Dienst Bund Dokumentabdruck geprüft · SHA-256 A1D2CF1D4C506A7D9FEB2C264546DE0E0193643653CBE05AC6CA3FA035AE515A
  9. Offizielles Richtlinienverfahren Eröffnung des Richtlinienverfahrens zur Anpassung der PflegebegutachtungMedizinischer Dienst Bund Quelle geprüft am 29. August 2026