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Folgeverordnungen außerklinischer Intensivpflege sind per Video möglich

Seit dem 1. April 2026 können geeignete Folgeverordnungen außerklinischer Intensivpflege per Videosprechstunde erfolgen; Erstverordnung und jährlicher persönlicher Kontakt bleiben ausgenommen.

Darum geht esDie Seite nennt die vier Voraussetzungen für eine Video-Folgeverordnung und korrigiert den früheren Erwartungsstand: Die Richtlinienänderung ist bereits seit April 2026 in Kraft.
OriginalquellenGemeinsamer BundesausschussFormale Beschlussseite · Geltende Richtlinie · Pressemitteilung

Die Aussagen auf dieser Seite sind mit den unten aufgeführten Dokumenten verknüpft. Dort steht jeweils, was die Quelle für diese Einordnung belegt.

Quellen ansehen
Ereignis22. Januar 2026Veröffentlicht22. Januar 2026Gültig ab1. April 2026Aktualisiert1. September 2026
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Der Beschluss ist seit dem 1. April 2026 in Kraft

Der G-BA beschloss die Änderung am 22. Januar 2026. Das Bundesgesundheitsministerium beanstandete sie nicht; nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger trat sie am 1. April 2026 in Kraft. Der frühere Hinweis, eine Nutzung werde voraussichtlich erst ab Oktober möglich, beschreibt daher nicht mehr den aktuellen Richtlinienstatus.

Richtlinienrechtlich ist die Folgeverordnung per Videosprechstunde damit eröffnet. Ob eine konkrete Arztpraxis diesen Weg anbietet und ob die medizinische Situation dafür geeignet ist, bleibt eine separate praktische und ärztliche Entscheidung. „In Kraft“ bedeutet nicht, dass jede Folgeverordnung automatisch digital erfolgen muss.

Einordnung aus den OriginaldatenVom Beschluss zur wirksamen RegelFür die praktische Nutzung zählt nicht nur der Beschlusstag, sondern das dokumentierte Inkrafttreten.
  1. Beschluss
    22. Januar 2026

    Der G-BA beschloss die Änderung der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie.

  2. Bekanntmachung
    März 2026

    Die Änderung durchlief die formalen Schritte vor dem Inkrafttreten.

  3. in Kraft
    1. April 2026

    Seit diesem Datum sind geeignete Folgeverordnungen per Videosprechstunde möglich.

Die Möglichkeit gilt nicht rückwirkend und begründet keinen Anspruch auf einen Videotermin. Datengrundlage: Quelle 1, Quelle 2, Quelle 3

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Vier Bedingungen begrenzen die Verordnung in der Videosprechstunde

Außerklinische Intensivpflege betrifft schwerkranke Menschen mit hohem und kontinuierlichem Versorgungsbedarf. Der G-BA verbindet die Fernbehandlung deshalb mit klaren Grenzen. Eine Videoverordnung ist nur für eine geeignete Folgesituation vorgesehen und darf die erforderliche persönliche Untersuchung nicht verdrängen.

Die vier Kernbedingungen lassen sich direkt aus der G-BA-Veröffentlichung und dem Beschluss ableiten:

  • Eine Erstverordnung darf nicht allein in der Videosprechstunde ausgestellt werden.
  • Art und Schwere der Erkrankung müssen eine sichere Beurteilung per Video zulassen.
  • Innerhalb der vergangenen zwölf Monate muss mindestens ein persönlicher ärztlicher Kontakt stattgefunden haben.
  • Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Verordnung tatsächlich per Video erfolgt.
Einordnung aus den OriginaldatenVier Bedingungen für die Folgeverordnung per VideoAlle Voraussetzungen müssen zusammenpassen; die medizinische Eignung entscheidet die verordnende Praxis.
  • Folgeverordnungerforderlich

    Eine Erstverordnung außerklinischer Intensivpflege erfolgt nicht ausschließlich per Video.

  • Medizinisch geeigneterforderlich

    Der Leistungsbedarf muss sich in der Videosprechstunde sicher beurteilen lassen.

  • Persönlicher Kontakthöchstens 12 Monate

    Die Patientin oder der Patient muss der Praxis aus persönlicher Behandlung bekannt sein.

  • Videosprechstunde verfügbarkein Anspruch

    Die Richtlinie erlaubt den Weg, verpflichtet die Praxis aber nicht zu diesem Angebot.

Bei unklarer oder veränderter Versorgungssituation bleibt eine persönliche Untersuchung möglich und erforderlich. Datengrundlage: Quelle 1, Quelle 2, Quelle 3

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Die Ärztin oder der Arzt muss den Leistungsbedarf sicher beurteilen können

Die verordnungsrelevante Diagnose, Funktionseinschränkungen und der Hilfsbedarf durch Pflegefachkräfte müssen zunächst in unmittelbarer persönlicher Untersuchung festgestellt worden sein. Bei einer späteren Folgeverordnung muss per Video zuverlässig erkennbar sein, ob die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs fortbestehen.

Reichen Bild, Gespräch, bekannte Befunde oder die aktuelle Situation für eine sichere Einschätzung nicht aus, ist eine persönliche Untersuchung erforderlich. Die technische Möglichkeit einer Videosprechstunde senkt damit nicht den medizinischen Maßstab und überträgt die Entscheidung auch nicht auf Pflegekräfte oder Angehörige.

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Der größte Nutzen liegt in vermiedenen Wegen bei stabilen Folgesituationen

Für Menschen mit außerklinischer Intensivpflege können Transporte und Praxisbesuche sehr belastend und organisatorisch aufwendig sein. Wenn der Zustand bekannt, eine sichere Fernbeurteilung möglich und der persönliche Jahreskontakt erfolgt ist, kann die Videosprechstunde einen wiederkehrenden Verordnungsschritt erleichtern.

Sie ersetzt weder die kontinuierliche Versorgung noch Untersuchungen, die körperliche Befunde erfordern. Auch die Suche nach einer qualifizierten verordnenden Praxis wird durch die Richtlinienänderung nicht automatisch gelöst. Der praktische Mehrwert hängt deshalb von medizinischer Eignung, technischer Ausstattung und dem Angebot der Praxis ab.

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Vor dem nächsten Termin lohnt eine konkrete Abstimmung mit der Praxis

Betroffene oder Angehörige können vor einer anstehenden Folgeverordnung klären, ob die Praxis Videosprechstunden für außerklinische Intensivpflege anbietet, wann der letzte persönliche Kontakt stattgefunden hat und welche Unterlagen oder aktuellen Beobachtungen benötigt werden. Die Praxis entscheidet anschließend, ob eine sichere Beurteilung auf diesem Weg möglich ist.

Wenn sich der Zustand verändert hat, neue Unsicherheiten bestehen oder eine körperliche Untersuchung erforderlich erscheint, ist ein persönlicher Termin nicht durch die neue Option ausgeschlossen. Die Regel erweitert den möglichen Versorgungsweg, sie schafft keinen Vorrang der Fernbehandlung.

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Quellen

Verantwortlich: Benjamin Metzig

Zuletzt aktualisiert: 1. September 2026

Die Einordnung beruht auf den hier verlinkten Original- und Herausgeberquellen. Sie ersetzt keine individuelle Rechts-, Leistungs- oder medizinische Beratung.