Folgeverordnungen außerklinischer Intensivpflege sind per Video möglich
Seit dem 1. April 2026 können geeignete Folgeverordnungen außerklinischer Intensivpflege per Videosprechstunde erfolgen; Erstverordnung und jährlicher persönlicher Kontakt bleiben ausgenommen.
Die Aussagen auf dieser Seite sind mit den unten aufgeführten Dokumenten verknüpft. Dort steht jeweils, was die Quelle für diese Einordnung belegt.
Quellen ansehenDer Beschluss ist seit dem 1. April 2026 in Kraft
Der G-BA beschloss die Änderung am 22. Januar 2026. Das Bundesgesundheitsministerium beanstandete sie nicht; nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger trat sie am 1. April 2026 in Kraft. Der frühere Hinweis, eine Nutzung werde voraussichtlich erst ab Oktober möglich, beschreibt daher nicht mehr den aktuellen Richtlinienstatus.
Richtlinienrechtlich ist die Folgeverordnung per Videosprechstunde damit eröffnet. Ob eine konkrete Arztpraxis diesen Weg anbietet und ob die medizinische Situation dafür geeignet ist, bleibt eine separate praktische und ärztliche Entscheidung. „In Kraft“ bedeutet nicht, dass jede Folgeverordnung automatisch digital erfolgen muss.
- Beschluss22. Januar 2026
Der G-BA beschloss die Änderung der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie.
- BekanntmachungMärz 2026
Die Änderung durchlief die formalen Schritte vor dem Inkrafttreten.
- in Kraft1. April 2026
Seit diesem Datum sind geeignete Folgeverordnungen per Videosprechstunde möglich.
Die Möglichkeit gilt nicht rückwirkend und begründet keinen Anspruch auf einen Videotermin. Datengrundlage: Quelle 1, Quelle 2, Quelle 3
Vier Bedingungen begrenzen die Verordnung in der Videosprechstunde
Außerklinische Intensivpflege betrifft schwerkranke Menschen mit hohem und kontinuierlichem Versorgungsbedarf. Der G-BA verbindet die Fernbehandlung deshalb mit klaren Grenzen. Eine Videoverordnung ist nur für eine geeignete Folgesituation vorgesehen und darf die erforderliche persönliche Untersuchung nicht verdrängen.
Die vier Kernbedingungen lassen sich direkt aus der G-BA-Veröffentlichung und dem Beschluss ableiten:
- Eine Erstverordnung darf nicht allein in der Videosprechstunde ausgestellt werden.
- Art und Schwere der Erkrankung müssen eine sichere Beurteilung per Video zulassen.
- Innerhalb der vergangenen zwölf Monate muss mindestens ein persönlicher ärztlicher Kontakt stattgefunden haben.
- Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Verordnung tatsächlich per Video erfolgt.
- Folgeverordnungerforderlich
Eine Erstverordnung außerklinischer Intensivpflege erfolgt nicht ausschließlich per Video.
- Medizinisch geeigneterforderlich
Der Leistungsbedarf muss sich in der Videosprechstunde sicher beurteilen lassen.
- Persönlicher Kontakthöchstens 12 Monate
Die Patientin oder der Patient muss der Praxis aus persönlicher Behandlung bekannt sein.
- Videosprechstunde verfügbarkein Anspruch
Die Richtlinie erlaubt den Weg, verpflichtet die Praxis aber nicht zu diesem Angebot.
Bei unklarer oder veränderter Versorgungssituation bleibt eine persönliche Untersuchung möglich und erforderlich. Datengrundlage: Quelle 1, Quelle 2, Quelle 3
Die Ärztin oder der Arzt muss den Leistungsbedarf sicher beurteilen können
Die verordnungsrelevante Diagnose, Funktionseinschränkungen und der Hilfsbedarf durch Pflegefachkräfte müssen zunächst in unmittelbarer persönlicher Untersuchung festgestellt worden sein. Bei einer späteren Folgeverordnung muss per Video zuverlässig erkennbar sein, ob die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs fortbestehen.
Reichen Bild, Gespräch, bekannte Befunde oder die aktuelle Situation für eine sichere Einschätzung nicht aus, ist eine persönliche Untersuchung erforderlich. Die technische Möglichkeit einer Videosprechstunde senkt damit nicht den medizinischen Maßstab und überträgt die Entscheidung auch nicht auf Pflegekräfte oder Angehörige.
Der größte Nutzen liegt in vermiedenen Wegen bei stabilen Folgesituationen
Für Menschen mit außerklinischer Intensivpflege können Transporte und Praxisbesuche sehr belastend und organisatorisch aufwendig sein. Wenn der Zustand bekannt, eine sichere Fernbeurteilung möglich und der persönliche Jahreskontakt erfolgt ist, kann die Videosprechstunde einen wiederkehrenden Verordnungsschritt erleichtern.
Sie ersetzt weder die kontinuierliche Versorgung noch Untersuchungen, die körperliche Befunde erfordern. Auch die Suche nach einer qualifizierten verordnenden Praxis wird durch die Richtlinienänderung nicht automatisch gelöst. Der praktische Mehrwert hängt deshalb von medizinischer Eignung, technischer Ausstattung und dem Angebot der Praxis ab.
Vor dem nächsten Termin lohnt eine konkrete Abstimmung mit der Praxis
Betroffene oder Angehörige können vor einer anstehenden Folgeverordnung klären, ob die Praxis Videosprechstunden für außerklinische Intensivpflege anbietet, wann der letzte persönliche Kontakt stattgefunden hat und welche Unterlagen oder aktuellen Beobachtungen benötigt werden. Die Praxis entscheidet anschließend, ob eine sichere Beurteilung auf diesem Weg möglich ist.
Wenn sich der Zustand verändert hat, neue Unsicherheiten bestehen oder eine körperliche Untersuchung erforderlich erscheint, ist ein persönlicher Termin nicht durch die neue Option ausgeschlossen. Die Regel erweitert den möglichen Versorgungsweg, sie schafft keinen Vorrang der Fernbehandlung.
Quellen
- Gemeinsamer BundesausschussFormale Beschlussseite · OriginaldokumentBeschluss zur AKI-Richtlinie: Verordnungen im Rahmen der FernbehandlungVeröffentlicht am 22. Januar 2026
Belegt auf dieser Seite: Beschlussdatum, Nichtbeanstandung, Bundesanzeiger-Veröffentlichung und Inkrafttreten am 1. April 2026.
- Gemeinsamer BundesausschussGeltende Richtlinie · OriginaldokumentAußerklinische Intensivpflege-RichtlinieVeröffentlicht am 1. April 2026
Belegt auf dieser Seite: Aktueller Richtlinienstand, Geltungsdatum und Einordnung der verbindlichen AKI-Richtlinie.
- Gemeinsamer BundesausschussPressemitteilung · HerausgebermeldungAußerklinische Intensivpflege kann per Videosprechstunde verordnet werdenVeröffentlicht am 22. Januar 2026
Belegt auf dieser Seite: Voraussetzungen, Ausschluss der Erstverordnung, persönlicher Jahreskontakt und medizinische Grenzen der Fernbehandlung.
Verantwortlich: Benjamin Metzig
Zuletzt aktualisiert: 1. September 2026
Die Einordnung beruht auf den hier verlinkten Original- und Herausgeberquellen. Sie ersetzt keine individuelle Rechts-, Leistungs- oder medizinische Beratung.