Live-in-Betreuung: Angehörigenverband fordert klare Regeln
Ein neues Positionspapier macht die ungeregelten Übergänge zwischen Betreuung, Pflege und Arbeitsrecht sichtbar; neue gesetzliche Ansprüche schafft es nicht.
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Quellen ansehenDas Papier benennt eine Lücke, ändert aber noch kein Gesetz
Der Angehörigenverband wir pflegen legte am 18. September 2026 ein Positionspapier zur sogenannten Live-in-Betreuung vor. Gemeint sind meist aus dem Ausland kommende Betreuungskräfte, die zeitweise im Haushalt einer pflegebedürftigen Person leben. Das Papier fordert unter anderem einen klaren Rechtsrahmen, unabhängige Beratung und Qualitätsstandards. Es ist eine Interessen- und Betroffenenposition, kein Gesetz, kein Gerichtsurteil und keine neue Leistung der Pflegeversicherung.
Die amtliche Gegenprüfung stützt den Kern des Problems: Auch der Abschlussbericht einer Arbeitsgruppe des Bundesgesundheitsministeriums beschreibt erhebliche rechtliche und praktische Unsicherheiten. Das derzeit laufende Pflegeneuordnungsgesetz schafft nach seinem veröffentlichten Entwurfsstand jedoch kein eigenes Leistungsmodell für Live-in-Betreuung. Familien sollten Forderung, politisches Verfahren und geltendes Recht deshalb auseinanderhalten.
- Pflege zu Hause
- 4,9 MillionenEnde 2023 wurden nach Destatis 86 Prozent der 5,7 Millionen Pflegebedürftigen zu Hause versorgt.
- Nur durch Angehörige
- 3,1 MillionenDiese amtliche Zahl bezeichnet Pflegegeldempfänger ohne gleichzeitige ambulante Sachleistung.
- Live-in-Kräfte
- 300.000 bis 700.000Das Papier nennt eine breite Schätzung; ein amtliches Register und eine repräsentative Bestandszahl fehlen.
- Ambulant Beschäftigte
- 446.425Destatis zählt Beschäftigte in zugelassenen ambulanten Diensten; diese Zahl misst nicht den Live-in-Markt.
Stand der Pflegestatistik: 31. Dezember 2023. Die Live-in-Spanne ist eine Schätzung und hat weder denselben Nenner noch dieselbe Erhebungsmethode wie die amtlichen Zahlen. Datengrundlage: Quelle 2, Quelle 4
Rund-um-die-Uhr-Anwesenheit ist keine pauschale Arbeitszeitregel
Live-in-Betreuung wird häufig als „24-Stunden-Betreuung“ beworben. Der BMG-Bericht warnt, dass diese Bezeichnung einen rechtlich und praktisch nicht haltbaren Eindruck erzeugen kann. Abhängig vom Vertragsmodell können Arbeitszeit, Bereitschaft, Ruhezeit, Sozialversicherung und Weisungsbindung unterschiedlich zu beurteilen sein. Die bloße Anwesenheit einer Person im Haushalt beantwortet diese Fragen nicht.
Für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Das BMAS weist ausdrücklich darauf hin, dass dies auch für ausländische Beschäftigte gilt, wenn sie in Deutschland arbeiten. Ob ein konkretes Modell Beschäftigung, Entsendung oder echte Selbstständigkeit ist, lässt sich nicht aus einem Werbenamen ableiten und sollte vor Vertragsschluss fachkundig geprüft werden.
- Ein Vermittlungsvertrag ersetzt nicht die Prüfung, wer Arbeitgeber ist und wer Weisungen geben darf.
- Bereitschafts- und Ruhezeiten müssen zum tatsächlichen Tagesablauf passen und dürfen nicht nur auf dem Papier bestehen.
- Eine als selbstständig bezeichnete Tätigkeit kann bei starker Eingliederung und Weisungsbindung anders einzuordnen sein.
Pflegeversicherung und private Betreuung bleiben getrennte Ebenen
Das Positionspapier fordert, Live-in-Betreuung in der Pflegereform mitzudenken. Daraus folgt gegenwärtig weder ein neuer Leistungsanspruch noch eine Kostenübernahme für das Arrangement. Leistungen der Pflegeversicherung wie Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen oder Entlastungsbetrag behalten ihre jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen. Eine privat organisierte Betreuungskraft wird dadurch nicht automatisch zu einem zugelassenen Pflegedienst.
Auch fachlich sind Betreuung und Behandlungspflege zu unterscheiden. Unterstützung im Alltag, Haushaltsführung und Anwesenheit können eine Familie entlasten; medizinisch notwendige Behandlungspflege oder Aufgaben, die fachliche Qualifikation voraussetzen, werden dadurch nicht beliebig übertragbar. Der konkrete Hilfebedarf sollte daher zuerst benannt und dann auf passende, rechtlich zulässige Bausteine verteilt werden.
Vor einer Vermittlung gehören vier Prüfungen in die richtige Reihenfolge
Für Familien ist die neue Veröffentlichung vor allem ein Anlass, die Vertrags- und Versorgungskonstruktion nicht unter Zeitdruck zu übernehmen. Sinnvoll ist eine Reihenfolge, die zuerst den tatsächlichen Bedarf klärt und erst danach ein Vertragsmodell auswählt. So wird sichtbar, ob neben Alltagsunterstützung ein ambulanter Pflegedienst, Nachtwache oder andere professionelle Hilfe benötigt wird.
Die folgende Orientierung ersetzt keine Rechtsberatung. Sie bündelt die Prüfpunkte, die sich aus dem BMG-Bericht, der aktuellen Mindestlohninformation und dem Angehörigenpapier ergeben. Bei unklarer Beschäftigung, Entsendung oder Selbstständigkeit können Verbraucherberatung, eine fachkundige Rechtsberatung oder die zuständigen Sozialversicherungsträger die konkrete Konstruktion prüfen.
- Schritt 1Bedarf beschreiben
Tages- und Nachtbedarf, fachpflegerische Aufgaben und reale Ruhezeiten werden konkret aufgeschrieben.
- Schritt 2Modell bestimmen
Arbeitgebermodell, Entsendung oder Selbstständigkeit werden mit Vertragspartnern und Weisungswegen benannt.
- Schritt 3Arbeitsbedingungen prüfen
Vergütung, Arbeits- und Bereitschaftszeiten, Urlaub, Vertretung und Sozialversicherung werden nachvollziehbar vereinbart.
- Schritt 4Leistungen abgrenzen
Pflegekasse, zugelassener Pflegedienst und privat finanzierte Betreuung werden getrennt kalkuliert.
Die Reihenfolge ist redaktionelle Orientierung aus den Quellen. Sie entscheidet nicht über den rechtlichen Status eines konkreten Vertrags und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Datengrundlage: Quelle 2, Quelle 3, Quelle 5
Für die Pflegereform liegt nun eine Forderung, aber noch keine Entscheidung vor
wir pflegen verlangt, Live-in-Betreuung in die anstehende Pflegereform einzubeziehen. Der Verband bringt damit Erfahrungen pflegender Angehöriger in die Debatte ein. Für Aussagen über geltendes Recht oder sichere Wirkungen reicht dieses Papier allein nicht aus; dafür bleiben Gesetzestext, Rechtsprechung, amtliche Daten und die konkrete Vertragsgestaltung maßgeblich.
Der veröffentlichte Stand des Pflegeneuordnungsgesetzes ist ein laufendes Verfahren. Solange der Gesetzgeber keine konkrete Regelung beschließt und sie in Kraft tritt, sollten Familien nicht mit einer neuen Finanzierung oder Legalisierung ihres Modells rechnen. Verbindliche Änderungen wären an einem verabschiedeten Gesetz und einem genannten Gültigkeitsdatum zu erkennen, nicht an einer politischen Forderung oder Pressemitteilung.
Quellen
- wir pflegen – Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender AngehörigerPressemitteilung eines Angehörigenverbands · HerausgebermeldungWelt-Alzheimertag: Live-in-Betreuung bei der Pflegereform mitdenkenVeröffentlicht am 18. September 2026
Belegt auf dieser Seite: Veröffentlichungsanlass, politische Forderung und die ausdrücklich aus Sicht pflegender Angehöriger formulierte Problembeschreibung.
- wir pflegen – Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender AngehörigerPositionspapier einer Angehörigenvertretung · OriginaldokumentLive-in-Betreuung in Privathaushalten: Was pflegende Angehörige brauchenVeröffentlicht am 18. September 2026
Belegt auf dieser Seite: Forderungen, beschriebene Vertragsmodelle, Schätzung zur Zahl der Betreuungskräfte und Perspektive der betroffenen Familien.
- Bundesministerium für GesundheitAmtlicher Arbeitsgruppenbericht · OriginaldokumentRechtssichere Live-in-Betreuung – Abschlussbericht der ArbeitsgruppeVeröffentlicht am 27. November 2024
Belegt auf dieser Seite: Rechtliche Ausgangslage, Grenzen der 24-Stunden-Bezeichnung, fehlende repräsentative Bestandsdaten und geprüfte Lösungsansätze.
- Statistisches BundesamtAmtliche Pflegestatistik · Originaldokument5,7 Millionen Pflegebedürftige zum Jahresende 2023Veröffentlicht am 18. Dezember 2024
Belegt auf dieser Seite: Gesamtzahl der Pflegebedürftigen, Anteil der häuslichen Versorgung sowie amtliche Teilgruppen nach Versorgungsart zum Jahresende 2023.
- Bundesministerium für Arbeit und SozialesAmtliche Rechtsinformation · OriginaldokumentInformationen zum gesetzlichen MindestlohnVeröffentlicht am 1. Januar 2026
Belegt auf dieser Seite: Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2026 und Geltung für ausländische Beschäftigte bei Arbeit in Deutschland.
- Bundesministerium für GesundheitOffizielle Verfahrensseite · OriginaldokumentPflegeneuordnungsgesetz im laufenden VerfahrenVeröffentlicht am 5. Juni 2026
Belegt auf dieser Seite: Formaler Stand des Gesetzgebungsverfahrens und Abgrenzung zwischen veröffentlichtem Entwurf und geltendem Leistungsrecht.
Verantwortlich: Benjamin Metzig
Zuletzt aktualisiert: 18. September 2026
Die Einordnung beruht auf den hier verlinkten Original- und Herausgeberquellen. Sie ersetzt keine individuelle Rechts-, Leistungs- oder medizinische Beratung.