Versorgung & QualitätRichtlinie & Standard

Längere Prüfabstände für Tagespflege und ambulante Dienste

Seit 29. September gilt die neue Richtlinie zum Prüfrhythmus. Tagespflege kann ab Prüfaufträgen 2027, ambulante Dienste ab 2028 einbezogen werden – nur bei belegter Qualität.

Darum geht esDie Einordnung erklärt, welche Einrichtungen wann für einen längeren Prüfrhythmus in Betracht kommen, wer darüber entscheidet und warum eine Beschwerdeprüfung trotzdem möglich bleibt.
OriginalquellenMedizinischer Dienst Bund · Bundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger VerlagGenehmigte Richtlinie als vollständiges PDF · Gesetzestext in aktueller Onlinefassung

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Ereignis28. September 2026Veröffentlicht28. September 2026Gültig ab29. September 2026Aktualisiert29. September 2026
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Die neue Richtlinie staffelt die ersten Prüfaufträge

Der Medizinische Dienst Bund hat die Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus neu gefasst. Das Bundesministerium für Gesundheit genehmigte sie am 25. September 2026; nach Veröffentlichung traten sie am 29. September in Kraft. Die bisherige Fassung von 2024 wird damit ersetzt. Neu ist vor allem der ausgearbeitete Weg für Tagespflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Für vollstationäre Einrichtungen gab es die Möglichkeit eines längeren Abstands bereits zuvor.

Wichtig ist die Trennung von Geltung und Anwendung: § 114c SGB XI eröffnet die gesetzliche Möglichkeit für teilstationäre und ambulante Einrichtungen ab 2027. Die neue Richtlinie nennt für ihre erste Anwendung auf Prüfaufträge jedoch 2027 für Tagespflege und 2028 für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Daraus folgt weder eine automatische Verschiebung jeder Prüfung noch eine Zusage an eine einzelne Einrichtung.

Einordnung aus den OriginaldatenVier Daten mit verschiedenen FunktionenBeschluss, Genehmigung, Inkrafttreten und erste Anwendung sind im Original getrennte Schritte.
  1. Erlassen
    26. August 2026

    Der Medizinische Dienst Bund beschloss die überarbeitete Richtlinie.

  2. Genehmigt
    25. September 2026

    Das Bundesministerium für Gesundheit genehmigte die Richtlinie.

  3. In Kraft
    29. September 2026

    Die veröffentlichte Richtlinie ersetzt die Fassung vom August 2024.

  4. Erste Prüfaufträge
    2027 und 2028

    Tagespflege ist ab 2027, ambulante Pflege- und Betreuungsdienste sind ab 2028 erfasst.

Die Jahreszahlen bezeichnen Prüfaufträge, nicht einen pauschalen Anspruch auf eine zweijährige Pause zwischen Prüfungen. Datengrundlage: Quelle 1, Quelle 2

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Über den längeren Abstand entscheiden die Pflegekassenverbände

Regelprüfungen finden nach der Richtlinie grundsätzlich weiterhin in Abständen von höchstens einem Jahr statt. Nur wenn die festgelegten Merkmale eines hohen Qualitätsniveaus nachgewiesen sind, kann der Abstand auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Maßgeblich ist ein zwölfmonatiger Zeitraum vom 1. August des Vorjahres bis zum 31. Juli des Jahres, in dem der Prüfauftrag vergeben wird. Die Landesverbände der Pflegekassen prüfen die Voraussetzungen für das jeweilige Prüfjahr und informieren die betroffenen Einrichtungen über die Entscheidung.

Ohne verwertbare Prüfung eines relevanten Qualitätsaspekts gibt es nach dem Richtlinientext keinen Nachweis eines hohen Qualitätsniveaus und damit keine Verlängerung. Auch ein gutes Ergebnis ist kein dauerhaftes Gütesiegel: Die Voraussetzungen werden für jedes zu beauftragende Prüfjahr neu beurteilt. In begründeten Einzelfällen können die Landesverbände trotz grundsätzlich erfüllter Kriterien eine Regelprüfung veranlassen, wenn ein festgestelltes Defizit bereits negative Folgen für eine versorgte Person hatte.

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Tagespflege und ambulante Dienste erfüllen verschiedene Qualitätsmerkmale

Für die Tagespflege stützt sich die Entscheidung auf die Ergebnisse einer veröffentlichten Qualitätsprüfung im maßgeblichen Zeitraum. Die Richtlinie lässt bei höchstens 20 Prozent der dort benannten Qualitätsaspekte moderate Defizite zu, aber keine erheblichen oder schwerwiegenden. Diese Grenze ist keine Aussage, dass 20 Prozent aller Pflegeleistungen mangelhaft sein dürften: Sie bezieht sich auf eine genau festgelegte Auswahl bewerteter Prüfaspekte.

Für ambulante Pflegedienste unterscheidet der Text zusätzlich zwischen allgemeiner Versorgung und Diensten mit einem hohen Anteil außerklinischer Intensivpflege. Er bewertet jeweils bestimmte Qualitätsaspekte und verlangt unter anderem, dass bei der Abrechnungsprüfung keine Auffälligkeit vorliegt. Für ambulante Betreuungsdienste ist die Schwelle anders gefasst: Bei keinem Qualitätsaspekt dürfen moderate, erhebliche oder schwerwiegende Defizite vorliegen; auch hier darf die Abrechnungsprüfung keine Auffälligkeit zeigen. Wer die Voraussetzungen für einen konkreten Dienst beurteilen muss, braucht dessen vollständigen Prüfbericht und die passende Richtlinienkategorie.

Einordnung aus den OriginaldatenDrei Versorgungsarten, drei PrüfmaßstäbeDer gemeinsame Rahmen ist hohe Qualität; die einzelnen Voraussetzungen unterscheiden sich nach Einrichtungstyp.
TagespflegePrüfaufträge ab 2027

Ein veröffentlichtes Prüfergebnis und die festgelegten Grenzen für moderate sowie schwerere Defizite sind maßgeblich.

Ambulanter PflegedienstPrüfaufträge ab 2028

Mehrere Qualitätsbereiche und die Abrechnungsprüfung zählen; für Dienste mit viel außerklinischer Intensivpflege gelten eigene Kriterien.

Ambulanter BetreuungsdienstPrüfaufträge ab 2028

Kein moderates oder schwereres Defizit bei einem Qualitätsaspekt und keine Abrechnungsauffälligkeit sind erforderlich.

Die Übersicht verdichtet § 4 der Richtlinie. Sie ersetzt keine Prüfung der dort einzeln genannten Qualitätsaspekte und Sonderfälle. Datengrundlage: Quelle 1

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Anlassprüfungen bleiben auch bei verlängertem Rhythmus möglich

Ein längerer Abstand betrifft die planmäßige Regelprüfung. Anlassprüfungen und Wiederholungsprüfungen können unabhängig davon jederzeit in Auftrag gegeben werden. Pflegebedürftige und Angehörige sollten einen konkreten Qualitätsmangel daher nicht bis zur nächsten planmäßigen Prüfung aufschieben. Zuerst ist die Einrichtung auf die beobachtete Situation anzusprechen; bei anhaltenden oder gravierenden Problemen kommen Pflegekasse, zuständige Aufsicht und gegebenenfalls der Medizinische Dienst als weitere Stellen in Betracht. Die Richtlinie selbst legt dafür keinen neuen individuellen Beschwerdeweg fest.

Dienste und Einrichtungen können aus dem neuen Text vor allem eine Vorbereitungsfrage ableiten: Liegen veröffentlichte Prüfergebnisse für den maßgeblichen Zeitraum vor, und welche Qualitätsaspekte wurden tatsächlich bewertet? Über die Verlängerung entscheidet nicht die Einrichtung durch Selbsteinschätzung. Für Versicherte ist ein längerer Rhythmus ebenfalls keine Garantie gleichbleibender Qualität; entscheidend bleibt die konkrete Versorgung und der jeweils aktuelle Prüfstand.

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Quellen

  • Medizinischer Dienst BundGenehmigte Richtlinie als vollständiges PDF · Originaldokument
    Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus (PruP-RiLi), Fassung September 2026Veröffentlicht am 28. September 2026

    Belegt auf dieser Seite: Erlass, Genehmigung, Inkrafttreten, Anwendungsjahre, Geltungsbereich, Entscheidungsträger, Qualitätskriterien und die fortbestehende Möglichkeit von Anlassprüfungen.

  • Bundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger VerlagGesetzestext in aktueller Onlinefassung · Originaldokument
    § 114c SGB XI, aktuelle Onlinefassung nach Gesetz vom 22. Dezember 2025Veröffentlicht am 29. Dezember 2025

    Belegt auf dieser Seite: Gesetzlicher Rahmen für höchstens zweijährige Regelprüfungen bei hoher Qualität, Zuständigkeit der Landesverbände und Abgrenzung vom ersten Anwendungsjahr der Richtlinie.

Verantwortlich: Benjamin Metzig

Zuletzt aktualisiert: 29. September 2026

Die Einordnung beruht auf den hier verlinkten Original- und Herausgeberquellen. Sie ersetzt keine individuelle Rechts-, Leistungs- oder medizinische Beratung.