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WIdO-Analyse relativiert Sparwirkung geplanter Pflegegrad-Schwellen

Eine WIdO-Modellierung erwartet bei höheren Pflegegrad-Schwellen weniger Herabstufungen und Einsparungen als eine statische Rechnung; das PNOG ist weiterhin ein Referentenentwurf.

Darum geht esDie Seite trennt den geltenden Pflegegradmaßstab vom PNOG-Entwurf und erklärt, wie vier Rechenansätze zu deutlich unterschiedlichen Folgen und Einsparungen kommen.
OriginalquellenWissenschaftliches Institut der AOK · Bundesministerium für GesundheitHerausgebermeldung · Wissenschaftliches ePaper (PDF) · Offizielle Verfahrensseite · Ministerielle Erläuterung

Die Aussagen auf dieser Seite sind mit den unten aufgeführten Dokumenten verknüpft. Dort steht jeweils, was die Quelle für diese Einordnung belegt.

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Ereignis2. September 2026Veröffentlicht2. September 2026Aktualisiert7. September 2026
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Die höheren Schwellen sind geplant, aber noch nicht geltendes Recht

Das Bundesgesundheitsministerium führt das Pflegeneuordnungsgesetz weiterhin als laufendes Verfahren mit einem Referentenentwurf vom 5. Juni 2026. Vorgesehen ist, die Gesamtpunkt-Schwellen für Pflegegrad 1 von 12,5 auf 15 Punkte, für Pflegegrad 2 von 27 auf 30 Punkte und für Pflegegrad 3 von 47,5 auf 50 Punkte anzuheben. Auch einzelne Schwellen innerhalb der Module sollen verändert werden.

Bis zu einem wirksam beschlossenen Gesetz gelten die bisherigen Werte. Das BMG erklärt für seinen Entwurf außerdem einen Besitzstandsschutz: Bereits anerkannte Pflegegrade sollen nicht allein wegen der neuen Schwellen verloren gehen. Betroffen wären nach diesem Plan vor allem neue Anträge und Höherstufungen, falls die Regel tatsächlich in dieser Form in Kraft tritt.

Einordnung aus den OriginaldatenGeplante Zugangsgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3Verglichen werden die aktuell geltenden Gesamtpunkte mit dem Stand des BMG-Referentenentwurfs.
Pflegegrad 112,5 → 15 Punkte

Die Werte 12,5 und 13,75 würden nach der WIdO-Darstellung nicht mehr für Pflegegrad 1 reichen.

Pflegegrad 227 → 30 Punkte

Bei 27,5 oder 28,75 Punkten bliebe es nach dem Entwurf bei Pflegegrad 1.

Pflegegrad 347,5 → 50 Punkte

Bei 47,5 oder 48,75 Punkten würde nach dem Entwurf Pflegegrad 2 zugeordnet.

Die Pfeile zeigen einen Vorschlag im laufenden Gesetzgebungsverfahren und keine bereits wirksame Änderung der Begutachtung. Datengrundlage: Quelle 2, Quelle 3, Quelle 4

02

Mehr als eine Million Begutachtungen zeigen Häufungen an Grenzen

Das WIdO wertete Daten von 573.461 Erstbegutachtungen und 539.247 Höherstufungen AOK-Versicherter aus dem Jahr 2024 aus. Direkt oberhalb der geltenden Schwellen finden sich auffällige Häufungen von Punktwerten. In den vom Entwurf verschobenen Grenzbereichen lagen 20,5 Prozent der Erstbegutachtungen und 15,5 Prozent der Höherstufungen.

Diese Häufung wird als Bunching bezeichnet. Sie belegt eine ungleichmäßige Verteilung an den Punktgrenzen, erklärt aber nicht allein ihre Ursache. Das WIdO diskutiert mehrere mögliche Mechanismen, darunter die Auswahl des Antragszeitpunkts, die Reaktion auf Leistungssprünge und Verfahrensanreize. Aus den aggregierten Daten lässt sich weder für einen Einzelfall noch für die Begutachtenden insgesamt eine unzulässige Absicht ableiten.

Einordnung aus den OriginaldatenWelche Begutachtungsdaten die Analyse verwendetDie Stichprobe stammt aus dem Jahr 2024 und umfasst ausschließlich AOK-versicherte Personen.
Erstbegutachtungen
573.461Erste Pflegebegutachtungen von AOK-Versicherten im Datenjahr 2024.
Höherstufungen
539.247Begutachtungen nach einem Antrag auf einen höheren Pflegegrad im selben Datenjahr.
Grenzbereich bei Erstanträgen
20,5 %Anteil in den zwei Punktwerten, die von den geplanten Gesamtpunkt-Schwellen betroffen wären.
Grenzbereich bei Höherstufungen
15,5 %Entsprechender Anteil bei den untersuchten Höherstufungsbegutachtungen.

Die Anteile beschreiben betroffene Punktbereiche unter statischer Betrachtung und noch keine tatsächlich neu entschiedenen Fälle. Datengrundlage: Quelle 1, Quelle 2

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Vier Rechenwege führen nicht zur gleichen Zahl niedrigerer Einstufungen

Für eine Hochrechnung auf die soziale Pflegeversicherung vergleicht das WIdO eine unveränderte Fortschreibung mit drei Ansätzen, die mögliche Anpassungen an Schwellen berücksichtigen. Die reine Ceteris-paribus-Rechnung ergibt für 2.580.165 Erst- und Höherstufungsbegutachtungen einen Anteil von 19,1 Prozent mit niedrigerer Einstufung. Die drei Gegenrechnungen liegen zwischen 10,4 und 11,4 Prozent.

Die Modelle beantworten damit keine sichere Zukunftsfrage, sondern zeigen die Empfindlichkeit der Prognose gegenüber Verhaltens- und Verteilungsannahmen. Der simulationsbasierte Ansatz bildet eine hypothetische Verteilung, der historische Ansatz nutzt 2017 als Vergleichsjahr und die ökonometrische Schätzung hängt von gewählten Parametern ab. Dass ihre Ergebnisse ähnlich ausfallen, stärkt das Muster, beseitigt aber die Modellunsicherheit nicht.

Einordnung aus den OriginaldatenGeschätzter Anteil niedrigerer Pflegegrade nach ModellAlle Werte sind Hochrechnungen auf 2.580.165 Erstbegutachtungen und Höherstufungen, nicht beobachtete Entscheidungen.
  1. statisch19,1 %
    Ceteris-paribus-Fortschreibung ohne modellierte Anpassung an neue Grenzen.
  2. Simulation10,4 %
    Vergleich mit einer aus Modulpunkten simulierten Verteilung.
  3. Vergangenheit11,2 %
    Hochrechnung anhand der Punktverteilung im Einführungsjahr 2017.
  4. Ökonometrie11,4 %
    Excess-Mass-Schätzung mit einer statistisch konstruierten Gegenverteilung.
Skala ab null · Einheit: % der Erst- und Höherstufungsbegutachtungen

Die Skala beginnt bei null; Unterschiede werden deshalb nicht durch einen abgeschnittenen Wertebereich vergrößert. Datengrundlage: Quelle 2

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Auch die Milliardenbeträge bleiben modellierte Szenarien

Das WIdO berechnet für die Verschiebung der Pflegegrad- und Modulschwellen zunächst ein theoretisches jährliches Einsparpotenzial von 3,81 Milliarden Euro. Werden die vom Institut modellierten Anpassungseffekte übertragen, sinken die Werte je nach Ansatz auf 1,98 bis 2,28 Milliarden Euro. Daraus folgt die Aussage, dass die erwartete Sparwirkung ungefähr 40 bis 45 Prozent geringer ausfallen könnte als in der statischen Rechnung.

Diese Beträge beruhen auf durchschnittlichen Leistungsausgaben, hochgerechneten Fallzahlen und der Annahme, dass ähnliche Anpassungseffekte auch bei den Modulschwellen auftreten. Individuelle Verläufe, spätere Inanspruchnahme und die tatsächliche Reaktion auf eine noch nicht beschlossene Regel sind nicht beobachtet. Die WIdO-Analyse ist daher ein wissenschaftlicher Einwand gegen eine einfache Sparprognose, keine neue Haushaltsrechnung.

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Für heutige Anträge zählen weiterhin Bedarf und geltende Werte

Wer jetzt einen Pflegegrad beantragt oder eine Höherstufung erwägt, wird nach dem derzeit geltenden Begutachtungsmaßstab beurteilt. Die Studie schafft weder eine neue Frist noch eine vorgezogene Ablehnung. Auch der BMG-Entwurf selbst ist keine Grundlage dafür, einen bestehenden Pflegegrad zu kürzen oder einen aktuellen Antrag nach geplanten Punkten zu berechnen.

Praktisch wichtig bleibt eine vollständige Beschreibung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten in den sechs Begutachtungsmodulen. Sollte das Gesetzgebungsverfahren die Schwellen später tatsächlich ändern, müssten der endgültige Gesetzestext, das Inkrafttreten und Übergangsregeln neu geprüft werden. Die aktuelle Analyse hilft vor allem, politische Wirkungsversprechen vorsichtiger zu lesen.

06

Quellen

  • Wissenschaftliches Institut der AOKHerausgebermeldung · Herausgebermeldung
    Erhöhung der Schwellenwerte für die PflegebegutachtungVeröffentlicht am 2. September 2026

    Belegt auf dieser Seite: Veröffentlichungsanlass, zusammengefasster Datensatz und die vom WIdO hervorgehobene Einordnung der möglichen Sparwirkung.

  • Wissenschaftliches Institut der AOKWissenschaftliches ePaper (PDF) · Originaldokument
    Bunching in der Pflegebegutachtung und Folgen für SchwellenwertreformenVeröffentlicht am 2. September 2026

    Belegt auf dieser Seite: Datengrundlage, Punktverteilungen, vier Modellansätze, hochgerechnete Einstufungs- und Finanzwirkungen sowie methodische Grenzen der Analyse.

  • Bundesministerium für GesundheitOffizielle Verfahrensseite · Originaldokument
    Pflegeneuordnungsgesetz im laufenden VerfahrenVeröffentlicht am 5. Juni 2026

    Belegt auf dieser Seite: Aktueller Status als laufendes Verfahren, Datum des Referentenentwurfs und Zugang zu den formalen Entwurfsunterlagen.

  • Bundesministerium für GesundheitMinisterielle Erläuterung · Herausgebermeldung
    Fragen und Antworten zum PNOG-ReferentenentwurfVeröffentlicht am 5. Juni 2026

    Belegt auf dieser Seite: Begründung der geplanten Schwellenanhebung und Aussage des BMG zum Besitzstandsschutz für bereits anerkannte Pflegegrade.

Verantwortlich: Benjamin Metzig

Zuletzt aktualisiert: 7. September 2026

Die Einordnung beruht auf den hier verlinkten Original- und Herausgeberquellen. Sie ersetzt keine individuelle Rechts-, Leistungs- oder medizinische Beratung.