Gesundheit, Krankheiten & Symptome

Dekonditionierung

Dekonditionierung bezeichnet den Verlust von Kraft, Ausdauer, Kreislaufanpassung und Alltagsfunktion infolge von Inaktivität, Bettruhe oder längerer Erkrankung.

Schon kurze Phasen geringer Aktivität können bei begrenzten Reserven dazu führen, dass Aufstehen, Gehen oder Selbstversorgung nicht mehr wie zuvor gelingen.

Auch gebräuchlich: körperlicher Abbau durch Inaktivität

Klinisch einordnen

Dekonditionierung: Verlauf, Funktion und Alltag zusammen betrachten

Schon kurze Phasen geringer Aktivität können bei begrenzten Reserven dazu führen, dass Aufstehen, Gehen oder Selbstversorgung nicht mehr wie zuvor gelingen. Bei Dekonditionierung werden Beschwerden, Fähigkeiten, Verlauf, Behandlung und persönliche Ziele zusammen betrachtet. Einzelbeobachtungen erhalten erst durch Zeitpunkt, Ausgangslage und Veränderung ihre Bedeutung und werden verständlich an die zuständige Fachperson übergeben.

Sicher handeln

Drei Entscheidungspunkte bei Dekonditionierung

  • Veränderung erkennen

    Gehstrecke, Transfer, Kreislaufreaktion, Atemnot, Erholungszeit und benötigte Hilfe werden im Vergleich zur Situation vor der Erkrankung dokumentiert. Beobachtet wird im Vergleich zum persönlichen Ausgangszustand und nicht anhand eines einzelnen unspezifischen Zeichens.

  • Unterstützung anpassen

    Frühe dosierte Mobilisation, ausreichende Ernährung, alltagsnahe Aktivität und geeignete Hilfsmittel werden interprofessionell geplant und schrittweise gesteigert. Wirkung, Belastung und unerwünschte Folgen werden zeitnah mit demselben geeigneten Maß erneut beurteilt.

  • Versorgung abstimmen

    Bei Dekonditionierung werden aktuelle Diagnosen, Anordnungen, Medikamente, Hilfsmittel und vereinbarte Warnzeichen über Sektorengrenzen vollständig weitergegeben. Unklare oder widersprüchliche Angaben werden vor einer riskanten Handlung geklärt.

Quellen

  1. World Health Organization: International Classification of Functioning, Disability and Health
  2. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Quellen- und Prüfstand: 29. August 2026