Digitale Pflegeanwendung
Eine digitale Pflegeanwendung, kurz DiPA, ist eine Anwendung zur Unterstützung häuslicher Pflege mit einem gesetzlich geregelten Prüf- und Erstattungsweg. Sie kann die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen fördern oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen pflegende Angehörige entlasten; eine beliebige Pflege-App ist deshalb noch keine erstattungsfähige DiPA.
Nicht jede Gesundheits- oder Pflege-App ist eine DiPA; maßgeblich sind die jeweils aktuelle Listung, Anspruchsvoraussetzungen und der konkret erwartete pflegerische Nutzen.
Auch gebräuchlich: DiPA, Pflege-App auf Rezept
Eine App muss zum persönlichen Pflegeziel und zum Leistungsrahmen passen
DiPA können beispielsweise auf Mobilität oder den Umgang mit Einschränkungen ausgerichtet sein. Seit Juli 2026 umfasst der gesetzliche Begriff auch bestimmte Anwendungen, die pflegende Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende unterstützen, indem sie die häusliche Versorgung stabilisieren oder die Pflegenden entlasten. Eine reine Informationssammlung oder allgemeine Organisationssoftware ist damit nicht automatisch eine DiPA. Für den Leistungsanspruch sind die Aufnahme in das BfArM-Verzeichnis und die gesetzlichen Voraussetzungen entscheidend.
Vor Nutzung Kostenübernahme, Unterstützung und Erfolgskriterium klären
Die Pflegekasse entscheidet auf Antrag; die erste Bewilligung ist auf höchstens sechs Monate begrenzt. Nach dem Rechtsstand vom 20. September 2026 stehen für bewilligte DiPA bis zu 40 Euro monatlich und für ergänzende Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen gesondert bis zu 30 Euro monatlich zur Verfügung. Prüfen Sie mögliche Mehrkosten. Legen Sie ein alltagsnahes Ziel fest und besprechen Sie später, ob die Anwendung tatsächlich genutzt wird und hilft. Auch Bedienbarkeit, benötigtes Endgerät und persönliche Unterstützung gehören in die Entscheidung.
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Quellen
BMG, § 40a SGB XI und BfArM erläutern den Leistungsrahmen einschließlich der 2026 erweiterten Zielgruppe und möglicher vorläufiger Aufnahme. Die Beträge entsprechen dem 20. September 2026. Maßgeblich für eine konkrete Anwendung sind aktueller Verzeichnisstatus und Entscheidung der Pflegekasse.
- Bundesministerium für Gesundheit: Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 40a SGB XI: Digitale Pflegeanwendungen
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Digital and Health Data Insights Juli 2026: aktualisierter DiPA-Leitfaden
Quellen- und Prüfstand: 20. September 2026