Digitale Pflegeanwendung
Eine digitale Pflegeanwendung ist ein geprüftes digitales Produkt, das Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mindern oder einer Verschlimmerung entgegenwirken und häusliche Pflege unterstützen soll.
Nicht jede Gesundheits- oder Pflege-App ist eine DiPA; maßgeblich sind die jeweils aktuelle Listung, Anspruchsvoraussetzungen und der konkret erwartete pflegerische Nutzen.
Auch gebräuchlich: DiPA, Pflege-App auf Rezept
Worum es bei Digitale Pflegeanwendung wirklich geht
Nicht jede Gesundheits- oder Pflege-App ist eine DiPA; maßgeblich sind die jeweils aktuelle Listung, Anspruchsvoraussetzungen und der konkret erwartete pflegerische Nutzen. Bei Digitale Pflegeanwendung werden Wille und Alltag der betroffenen Person, tatsächlicher Bedarf, verfügbare Unterstützung und der jeweils geltende fachliche oder rechtliche Rahmen zusammen betrachtet. Eine allgemeine Beschreibung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, schafft aber eine belastbare Gesprächs- und Entscheidungsgrundlage.
Drei Prüfpunkte bei Digitale Pflegeanwendung
- Lage vollständig erfassen
Pflegeziel, Zielgruppe, aktueller Verzeichnisstatus, Endgerät, Barrierefreiheit, Datenschutz, Unterstützungsbedarf, Kosten, ergänzende Leistung und Erfolgskriterium werden geprüft. Annahmen werden von belegbaren Angaben und offenen Fragen getrennt.
- Nächsten Schritt festlegen
Anwendung wird zeitlich begrenzt erprobt und mit Pflegekasse sowie gegebenenfalls Dienst abgestimmt; Nutzen, Belastung und tatsächliche Nutzung werden gemeinsam bewertet. Zuständigkeit, Frist und Rückmeldung werden so festgehalten, dass der Weg auch bei einem Personenwechsel fortgesetzt werden kann.
- Wirkung und Anschluss sichern
Bei Digitale Pflegeanwendung wird nachgeprüft, ob die vereinbarte Leistung, Unterstützung oder Entscheidung im Alltag angekommen ist, verstanden wird und das persönliche Ziel tatsächlich fördert.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung
- Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung
Quellen- und Prüfstand: 29. August 2026