Selbstbestimmtes Risiko
Selbstbestimmtes Risiko bezeichnet eine informierte Entscheidung, ein persönliches Lebensziel trotz nachvollziehbarer Gefahren zu verfolgen, sofern Wille und Entscheidungsfähigkeit gegeben sind.
Pflege soll weder jedes Risiko beseitigen noch Gefahren ignorieren; sie unterstützt eine verständliche Abwägung zwischen Autonomie, Schutz, Folgen und möglichen Alternativen.
Auch gebräuchlich: Recht auf Risiko, Autonomie und Sicherheit
Zuerst verstehen, wofür das Risiko eingegangen wird
Allein zum Briefkasten zu gehen kann Selbstständigkeit bedeuten, obwohl ein Sturz möglich ist. Besprechen Sie das Ziel und die konkrete Gefahr, statt nur eine Tätigkeit zu verbieten. Welche Folgen sind denkbar, was versteht die Person davon und welche Hilfe wäre für sie akzeptabel? Eine Entscheidung, die andere unvernünftig finden, beweist noch keine fehlende Entscheidungsfähigkeit. Angst oder Zeitdruck der Helfenden darf die Abwägung nicht allein bestimmen.
Eine tragfähige Vereinbarung suchen
- Alternativen gemeinsam erproben
Vielleicht genügen ein anderer Zeitpunkt, ein geeigneter Gehweg, ein Hilfsmittel oder eine begleitete erste Erprobung. Die Alternative soll das persönliche Ziel möglichst erhalten und nicht nur Bewegung verhindern.
- Verständnis und Freiwilligkeit klären
Erklären Sie Folgen in passender Sprache und lassen Sie die Person ihre Entscheidung erläutern. Bei Schmerzen, Delir, Hörproblemen oder Druck durch andere ist zunächst diese Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
- Bei Veränderungen erneut sprechen
Ein neuer Sturz, eine Erkrankung oder veränderte Kräfte kann eine neue Einschätzung nötig machen. Halten Sie Wünsche, Beratung, vereinbarte Hilfe und erkennbare Grenzen nachvollziehbar fest.
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Quellen
Einwilligungsrecht, betreuungsrechtliche Wunschbeachtung und Teilhaberecht bilden den Rahmen. Ob jemand die konkrete Gefahr versteht und selbst entscheiden kann, ist persönlich zu beurteilen. Weder ein allgemeines Sicherheitsversprechen noch eine unterschriebene Risikoerklärung ersetzt fachgerechte Unterstützung.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 630d BGB – Einwilligung
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 1821 BGB – Pflichten des Betreuers und Wünsche des Betreuten
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Quellen- und Prüfstand: 21. September 2026