Selbstbestimmtes Risiko
Selbstbestimmtes Risiko bezeichnet eine informierte Entscheidung, ein persönliches Lebensziel trotz nachvollziehbarer Gefahren zu verfolgen, sofern Wille und Entscheidungsfähigkeit gegeben sind.
Pflege soll weder jedes Risiko beseitigen noch Gefahren ignorieren; sie unterstützt eine verständliche Abwägung zwischen Autonomie, Schutz, Folgen und möglichen Alternativen.
Auch gebräuchlich: Recht auf Risiko, Autonomie und Sicherheit
Worum es bei Selbstbestimmtes Risiko wirklich geht
Pflege soll weder jedes Risiko beseitigen noch Gefahren ignorieren; sie unterstützt eine verständliche Abwägung zwischen Autonomie, Schutz, Folgen und möglichen Alternativen. Bei Selbstbestimmtes Risiko werden Wille und Alltag der betroffenen Person, tatsächlicher Bedarf, verfügbare Unterstützung und der jeweils geltende fachliche oder rechtliche Rahmen zusammen betrachtet. Eine allgemeine Beschreibung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, schafft aber eine belastbare Gesprächs- und Entscheidungsgrundlage.
Drei Prüfpunkte bei Selbstbestimmtes Risiko
- Lage vollständig erfassen
Wunsch, Bedeutung für die Person, konkrete Gefahr, Wahrscheinlichkeit, mögliche Schwere, Verständnis, Entscheidungsfähigkeit, mildere Maßnahmen und Betroffene Dritte werden geprüft. Annahmen werden von belegbaren Angaben und offenen Fragen getrennt.
- Nächsten Schritt festlegen
Entscheidung und Beratung werden nachvollziehbar dokumentiert, Schutzmaßnahmen gemeinsam erprobt und bei veränderter Lage erneut besprochen; pauschale Verbote ersetzen keine Einzelfallabwägung. Zuständigkeit, Frist und Rückmeldung werden so festgehalten, dass der Weg auch bei einem Personenwechsel fortgesetzt werden kann.
- Wirkung und Anschluss sichern
Bei Selbstbestimmtes Risiko wird nachgeprüft, ob die vereinbarte Leistung, Unterstützung oder Entscheidung im Alltag angekommen ist, verstanden wird und das persönliche Ziel tatsächlich fördert.
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Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Vorsorgevollmacht, Betreuung und Patientenverfügung
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
- World Health Organization: International Classification of Functioning, Disability and Health
Quellen- und Prüfstand: 29. August 2026