Gesundheit, Krankheiten & Symptome

Sexuell übertragbare Infektion

Eine sexuell übertragbare Infektion wird überwiegend durch sexuelle Kontakte übertragen und kann mit Ausfluss, Läsionen oder Schmerzen, aber auch ohne erkennbare Symptome verlaufen.

Alter oder Pflegebedürftigkeit schließen Sexualität und Infektionsrisiko nicht aus; Beratung muss vertraulich, barrierefrei und diskriminierungsfrei sein.

Auch gebräuchlich: STI, Geschlechtskrankheit

Klinisch einordnen

Sexuell übertragbare Infektion: Verlauf, Funktion und Alltag zusammen betrachten

Alter oder Pflegebedürftigkeit schließen Sexualität und Infektionsrisiko nicht aus; Beratung muss vertraulich, barrierefrei und diskriminierungsfrei sein. Bei Sexuell übertragbare Infektion werden Beschwerden, Fähigkeiten, Verlauf, Behandlung und persönliche Ziele zusammen betrachtet. Einzelbeobachtungen erhalten erst durch Zeitpunkt, Ausgangslage und Veränderung ihre Bedeutung und werden verständlich an die zuständige Fachperson übergeben.

Sicher handeln

Drei Entscheidungspunkte bei Sexuell übertragbare Infektion

  • Veränderung erkennen

    Beschwerden, Exposition, Schutz, Medikamente, Schwangerschaftsmöglichkeit und Wunsch nach vertraulicher Beratung werden ohne moralische Wertung geklärt. Beobachtet wird im Vergleich zum persönlichen Ausgangszustand und nicht anhand eines einzelnen unspezifischen Zeichens.

  • Unterstützung anpassen

    Testung, Behandlung, Partnerinformation und Schutzmaßnahmen erfolgen medizinisch; Privatsphäre und Einwilligung werden auch in Einrichtungen zuverlässig gewährleistet. Wirkung, Belastung und unerwünschte Folgen werden zeitnah mit demselben geeigneten Maß erneut beurteilt.

  • Versorgung abstimmen

    Bei Sexuell übertragbare Infektion werden aktuelle Diagnosen, Anordnungen, Medikamente, Hilfsmittel und vereinbarte Warnzeichen über Sektorengrenzen vollständig weitergegeben. Unklare oder widersprüchliche Angaben werden vor einer riskanten Handlung geklärt.

Quellen

  1. Robert Koch-Institut: Infektionsprävention in der Pflege
  2. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Quellen- und Prüfstand: 29. August 2026