Sexuelle Grenzverletzung
Eine sexuelle Grenzverletzung ist jede sexualisierte Handlung, Berührung, Äußerung oder Darstellung ohne wirksame Zustimmung oder unter Ausnutzung von Abhängigkeit und Macht.
Sie kann von pflegebedürftigen Personen, Angehörigen, Mitarbeitenden oder Dritten ausgehen; Scham, Demenz oder Kommunikationsbarrieren dürfen Hinweise nicht entwerten.
Auch gebräuchlich: sexualisierte Gewalt in der Pflege, Verletzung sexueller Selbstbestimmung
Intime Pflege braucht Respekt und nachvollziehbare Zustimmung
Unnötiges Entblößen, anzügliche Bemerkungen, unerwünschte Berührungen oder intime Fotos können Grenzen verletzen. Eine pflegerische Aufgabe erlaubt keine beliebige Berührung. Erklären Sie notwendige Schritte, beachten Sie Abwehr und schaffen Sie Privatsphäre. Auch Mitarbeitende können betroffen sein. Eine Erkrankung kann Verhalten erklären, hebt aber den Schutz anderer Personen nicht auf. Umgekehrt darf einvernehmliche Nähe pflegebedürftiger Menschen nicht pauschal verboten werden.
Nach einem Hinweis Sicherheit und Wahlmöglichkeiten schaffen
- Ruhig zuhören
Nehmen Sie die Aussage ernst, vermeiden Sie Schuldzuweisungen und drängen Sie nicht zu wiederholtem Erzählen. Fragen Sie offen, was jetzt gebraucht wird, und erklären Sie die nächsten Schritte.
- Kontakt sicher begrenzen
Organisieren Sie Schutz vor weiteren Übergriffen und eine vertraute Unterstützung. Eine erzwungene Aussprache mit der beschuldigten Person kann zusätzlich belasten und ist kein erster Schutzschritt.
- Zeitnah fachliche Hilfe holen
Medizinische Versorgung und spezialisierte Beratung sind auch ohne sofortige Anzeige wichtig. Fragen Sie nach vertraulicher Spurensicherung und lassen Sie sich zum Erhalt möglicher Spuren professionell anleiten.
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Quellen
Das ZQP beschreibt sexualisierte Gewalt und Schutzmöglichkeiten in der Pflege. § 27 SGB V umfasst vertrauliche Spurensicherung bei entsprechenden Gesundheitsschäden. Zugang und Durchführung sind regional zu klären. Strafrechtliche Bewertung und Entscheidungen über eine Anzeige sind von medizinischer Hilfe und unmittelbarem Schutz zu unterscheiden.
- Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege: Sexualisierte Gewalt: erkennen, vorbeugen und schützen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 27 SGB V – Krankenbehandlung einschließlich vertraulicher Spurensicherung
- Bundesministerium für Gesundheit – gesund.bund.de: Notfallnummern 112 und 116117
Quellen- und Prüfstand: 21. September 2026