Weglauftendenz
Weglauftendenz beschreibt wiederholtes Verlassen eines sicheren oder vereinbarten Bereichs mit dem Risiko, sich zu verirren oder Gefahren nicht ausreichend zu erkennen.
Der Begriff darf den Wunsch nach Bewegung oder einem vertrauten Ort nicht abwerten. Oft wird auch von Hinlauftendenz gesprochen. Entscheidend sind Ziel, Orientierung und tatsächliche Gefährdung.
Auch gebräuchlich: Hinlauftendenz, Verirren bei Demenz
Das Ziel verstehen und sichere Möglichkeiten suchen
Wer nach Hause oder zur Arbeit möchte, folgt möglicherweise einer für ihn stimmigen Vorstellung. Begleitung, vertraute Wege und passende Aktivität können helfen. Dabei wird geprüft, ob die Person zurückfindet, sich im Straßenverkehr orientiert und Hilfe anfordern kann. Eine Diagnose allein ist kein Grund, jede selbstständige Bewegung zu unterbinden.
Für den Fall des Vermissens vorbereitet sein
- Wichtige Angaben griffbereit halten
Ein aktuelles Foto, Beschreibung der Kleidung, letzte Sichtung und vertraute Ziele helfen der Polizei. Besondere Erkrankungen, nötige Medikamente und Kommunikationsprobleme werden ebenfalls mitgeteilt.
- Hilfe und Suche abstimmen
Wenn eine orientierungslose oder anderweitig gefährdete Person vermisst wird, unverzüglich die Polizei verständigen, bei akuter Gefahr über 110. Eine eigene Suche darf den Kontakt zur Polizei nicht verzögern.
- Nach dem Wiederfinden Rückmeldung geben
Informieren Sie die beteiligten Suchstellen umgehend. Prüfen Sie, ob die Person verletzt, ausgekühlt oder anderweitig beeinträchtigt ist und medizinische Hilfe benötigt. Vorwürfe helfen bei der weiteren Prävention nicht.
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Quellen
Die Polizeiinformationen erläutern die Suche nach gefährdeten vermissten Personen. Die Demenzleitlinie stützt individuelle Begleitung; § 1831 BGB benennt Voraussetzungen freiheitsentziehender Maßnahmen. Technik oder ein Suchplan geben keine pauschale Erlaubnis zum Einschließen.
- AWMF, DGN und DGPPN: S3-Living-Guideline Demenzen
- Polizei Rheinland-Pfalz: Einsatz mit an Demenz erkrankten Menschen
- Polizei Berlin: Hinweise zu vermissten Personen (2025)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 1831 BGB – Freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen
Quellen- und Prüfstand: 20. September 2026