Person & Pflegealltag

Digitale Kommunikation in der Pflege

Digitale Kommunikation in der Pflege umfasst datenschutzgerecht genutzte Video-, Nachrichten- und Informationswege zwischen pflegebedürftigen Menschen, Angehörigen und professionell Beteiligten.

Sie kann Entfernung überbrücken und Abstimmung erleichtern. Erforderlich sind eine passende Rechtsgrundlage, sichere Übertragung, berechtigte Empfänger und klare Regeln für Dringlichkeit und Dokumentation.

Auch gebräuchlich: Videokommunikation, digitale Pflegekommunikation

Digital passend einsetzen

Der Kommunikationsweg muss zur Information und zur Person passen

Ein kurzer organisatorischer Hinweis stellt andere Anforderungen als ein Wundfoto, eine Pflegeberatung oder ein belastendes Familiengespräch. Vor der Nutzung wird geklärt, welcher Kanal zugelassen ist, wer Zugriff hat, ob die Person ihn selbst bedienen kann und was geschieht, wenn eine Nachricht nicht rechtzeitig gelesen wird. Analoge und persönliche Wege bleiben erreichbar.

Vor dem Senden

Digitale Pflegekommunikation auf Zweck und Schutz prüfen

  • Berechtigung und Rechtsgrundlage

    Kontaktdaten, Empfängerkreis und rechtliche Grundlage werden geprüft. Für Gesundheitsdaten gelten erhöhte Anforderungen. Einwilligung kann erforderlich sein, ist aber nicht bei jeder notwendigen Versorgungsübermittlung die einzige mögliche Grundlage.

  • Dringlichkeit und Rückmeldung

    Eine abgesendete Nachricht belegt noch keine rechtzeitige Kenntnisnahme. Für dringliche Veränderungen wird der vereinbarte direkte Kontakt genutzt; bei Lebensgefahr gilt 112 statt Chat oder E-Mail.

  • Nachvollziehbare Dokumentation

    Versorgungsrelevante Absprachen werden im vorgesehenen System erfasst. Es muss erkennbar bleiben, wer eine Änderung bestätigt hat und welche Information tatsächlich weitergegeben wurde.

Ein Wundfoto ist mehr als eine kurze Nachricht

Ein Foto kann neben der Wunde auch Namen, Gesichter, einen Zimmerplan oder weitere private Details zeigen. Vor einer Übermittlung wird deshalb geklärt, ob das Bild für die konkrete Versorgung erforderlich ist und welche Informationen tatsächlich benötigt werden. Ein privater Messenger wird nicht schon dadurch zu einem geeigneten Dienstkanal, dass die betroffene Person mit dem Foto einverstanden ist. Zugriffsschutz, Empfängerkreis, Aufbewahrung und die betrieblich festgelegten Wege müssen ebenfalls passen.

Vom Begriff zur Handlung

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Quellen

Für Gesundheitsdaten sind insbesondere Artikel 5, 6, 9 und 32 DSGVO maßgeblich. Einwilligung ist eine mögliche Rechtsgrundlage, aber nicht die einzige; Schweigepflicht und technische Sicherheit sind zusätzlich zu beachten.

  1. Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung
  2. Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP): Rechte pflegebedürftiger Menschen und Pflege-Charta

Quellen- und Prüfstand: 20. September 2026