Eigenanteil in der Pflege
Der Eigenanteil in der Pflege ist der Teil der tatsächlichen Versorgungs-, Unterkunfts-, Verpflegungs- oder Investitionskosten, der nicht durch Versicherungsleistungen oder andere Träger gedeckt ist.
Höhe und Zusammensetzung unterscheiden sich nach Angebot, Vertrag, Pflegegrad, Aufenthaltsdauer, Bundesland und persönlicher Leistungsberechtigung.
Auch gebräuchlich: Pflegekosten selbst zahlen, Eigenbeteiligung Pflegeheim
Die gesamte Rechnung besteht aus verschiedenen Kostenarten
Bei ambulanter Pflege entsteht ein Eigenanteil beispielsweise, wenn vereinbarte Leistungen den Kassenrahmen übersteigen. Im Pflegeheim kommen zum pflegebedingten Anteil regelmäßig Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten hinzu. Deshalb sagt eine einzelne Werbeangabe zum Pflegepreis wenig über die gesamte monatliche Belastung aus. Bitten Sie um eine schriftliche Aufstellung aller regelmäßigen und einmaligen Kosten sowie der bereits berücksichtigten Versicherungsleistungen.
Der Zuschlag im Pflegeheim verringert nicht alle Kosten
Für Pflegegrade 2 bis 5 beträgt der Zuschlag nach dem Rechtsstand vom 20. September 2026 im ersten Jahr des Leistungsbezugs 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht entsprechend gekürzt. Die Pflegekasse berechnet den Zuschlag und zahlt ihn an die Einrichtung; auf der Rechnung sollte der verbleibende Eigenanteil nachvollziehbar sein.
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Quellen
§ 43c SGB XI regelt den Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil in vollstationärer Pflege. Die Prozentsätze entsprechen dem 20. September 2026 und gelten nicht für die gesamte Heimrechnung. Andere Kosten und mögliche Sozialleistungen müssen gesondert geprüft werden.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 43c SGB XI: Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
- Bundesministerium für Gesundheit: Online-Ratgeber Pflege
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 120 SGB XI: Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
Quellen- und Prüfstand: 20. September 2026