Leistungen, Wohnen & Versorgung

Kombinationsleistung

Kombinationsleistung verbindet anteilige Pflegesachleistungen eines Dienstes mit anteiligem Pflegegeld.

Der verbrauchte Sachleistungsanteil bestimmt, welcher Anteil des Pflegegelds verbleibt.

Auch gebräuchlich: Kombinationspflege

Leistung verstehen

Kombination verteilt Leistung zwischen Dienst und eigener Organisation

Kombinationsleistung verbindet ambulante Pflegesachleistung mit anteiligem Pflegegeld. Maßgeblich ist, welcher Prozentsatz des monatlichen Sachleistungsanspruchs abgerechnet wurde; in entsprechendem Verhältnis wird das Pflegegeld gekürzt. So lassen sich professionelle und privat organisierte Unterstützung verbinden. Monatliche Abrechnungen sollten gemeinsam mit dem tatsächlich erbrachten Umfang geprüft werden, weil Korrekturen und zeitversetzte Buchungen das erwartete Restpflegegeld verändern können.

Vertiefung

Kombinationsleistung sicher einordnen: Prozentanteil verstehen – Bindungsregeln prüfen

  1. Prozentanteil verstehen

    Nicht die Zahl der Einsätze, sondern der ausgeschöpfte Anteil des Sachleistungsrahmens bestimmt das verbleibende Pflegegeld. Abrechnungen können zeitversetzt wirken.

  2. Versorgung zuerst planen

    Die Kombination wird nach tatsächlichen Aufgaben und Belastung gewählt. Nur auf maximale Auszahlung zu optimieren kann notwendige professionelle Hilfe verdrängen.

  3. Änderungen mitteilen

    Neuer Dienst, geänderte Leistung oder Pflegegrad beeinflusst die Berechnung. Pflegekasse und Dienst benötigen eindeutige Angaben.

  4. Bindungsregeln prüfen

    Die Wahl kann für einen Zeitraum binden; aktuelle Ausnahmen und Änderungsmöglichkeiten werden vor Umstellung bei der Pflegekasse geklärt.

Konkrete Orientierung

Fragen, die bei Kombinationsleistung häufig entscheiden

Wie wird das restliche Pflegegeld berechnet?

Wird beispielsweise ein bestimmter Prozentsatz der Sachleistung genutzt, bleibt grundsätzlich der komplementäre Prozentsatz des Pflegegelds. Die konkrete Abrechnung übernimmt die Pflegekasse anhand der eingereichten Leistungen.

Muss jeden Monat derselbe Anteil genutzt werden?

Der tatsächliche Sachleistungsverbrauch kann schwanken. Wahl- und Bindungsregeln sowie Abrechnungsverfahren sollten dennoch vorab geklärt werden, damit unerwartete Kürzungen vermieden werden.

Lässt sich der Entlastungsbetrag zusätzlich nutzen?

Grundsätzlich ist er eine eigene zweckgebundene Leistung mit anerkannten Verwendungsarten. Wie Angebote kombiniert und abgerechnet werden, hängt von Leistung und Landesrecht ab.

Beispiel: 40 Prozent Sachleistung lassen 60 Prozent Pflegegeld übrig

Wer in Pflegegrad 2 genau 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsrahmens ausschöpft, nutzt bei den am 20. September 2026 geltenden Beträgen 318,40 Euro von 796 Euro. Dann bleiben grundsätzlich 60 Prozent von 347 Euro Pflegegeld, also 208,20 Euro. Es werden nicht 318,40 Euro vom Pflegegeld abgezogen. § 38 sieht für die gewählte Aufteilung eine Bindung von sechs Monaten vor. Besprechen Sie bei schwankendem Bedarf mit der Kasse das Abrechnungsverfahren und bei Änderungen die zulässige Anpassung.

Vom Begriff zur Handlung

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Quellen

Die Berechnung folgt § 38 SGB XI und den jeweiligen Ansprüchen auf Pflegegeld und Sachleistung. Das Beispiel veranschaulicht die Verhältnisrechnung ohne weitere Abzüge oder Teilmonate; die persönliche Abrechnung kann zusätzliche Besonderheiten enthalten.

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 38 SGB XI: Kombinationsleistung
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 37 SGB XI: Pflegegeld und Beratungseinsätze
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 36 SGB XI: Pflegesachleistung

Quellen- und Prüfstand: 20. September 2026