Pflegegeld
Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für häusliche Pflege, wenn die Versorgung in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird.
Höhe, Beratungsbesuche und Kombinationen richten sich nach Pflegegrad und gesetzlicher Regelung.
Auch gebräuchlich: Geldleistung der Pflegeversicherung
Pflegegeld unterstützt selbst organisierte Pflege
Pflegegeld ist eine Leistung für häusliche Pflege, wenn die erforderliche Unterstützung in geeigneter Weise selbst organisiert wird. Es wird an die pflegebedürftige Person gezahlt und kann frei innerhalb dieser Versorgungsverantwortung eingesetzt werden. Pflegegrad, Wohnsituation und Leistungswahl bestimmen den Anspruch.
Pflegegeld sicher einordnen: Pflege sicherstellen – Unterbrechungen prüfen
- Pflege sicherstellen
Pflegegeld setzt voraus, dass notwendige Unterstützung tatsächlich gewährleistet ist. Es ist keine Entlohnung mit arbeitsvertraglichen Rechten für Angehörige.
- Beratung rechtzeitig organisieren
Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug in Pflegegrad 2 bis 5 ist einmal je Halbjahr eine Beratung abzurufen. In Pflegegrad 4 und 5 ist eine zusätzliche vierteljährliche Nutzung freiwillig möglich.
- Kombination möglich
Ambulante Sachleistungen und Pflegegeld können anteilig kombiniert werden. Der verbrauchte Sachleistungsanteil beeinflusst das verbleibende Pflegegeld.
- Unterbrechungen prüfen
Krankenhaus, Kurzzeitpflege, Auslandsaufenthalt oder andere Veränderungen können die Zahlung beeinflussen. Klären Sie Zeitraum und Fortzahlung mit der Pflegekasse, bevor Sie mit dem vollen Betrag planen.
Fragen, die bei Pflegegeld häufig entscheiden
Gehört Pflegegeld der pflegenden Person?
Rechtlich erhält es die pflegebedürftige Person. Häufig wird es als Anerkennung weitergegeben, daraus entsteht aber nicht automatisch ein Beschäftigungsverhältnis oder ein festes persönliches Eigentumsrecht der Pflegeperson.
Kann Pflegegeld mit einem Pflegedienst kombiniert werden?
Ja, über die Kombinationsleistung. Wie viel Pflegegeld verbleibt, hängt vom Anteil der ausgeschöpften ambulanten Sachleistung ab und wird von der Pflegekasse berechnet.
Was passiert bei fehlendem Beratungsbesuch?
Die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Termine sollten früh organisiert und Hindernisse rechtzeitig mit Kasse oder Beratungsstelle geklärt werden.
Welche monatlichen Beträge gelten?
Bei vollem Anspruch beträgt das Pflegegeld nach dem Rechtsstand vom 20. September 2026 monatlich 347 Euro in Pflegegrad 2, 599 Euro in Pflegegrad 3, 800 Euro in Pflegegrad 4 und 990 Euro in Pflegegrad 5. Pflegegrad 1 vermittelt keinen Pflegegeldanspruch. Teilmonate, Kombinationen und bestimmte Unterbrechungen können den tatsächlich ausgezahlten Betrag verändern. Maßgeblich bleibt die persönliche Leistungsentscheidung der Pflegekasse.
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Quellen
§ 37 SGB XI regelt Anspruch, Beträge, Fortzahlung und Beratungseinsätze; § 38 erklärt die Kombination mit Sachleistungen. Die hier genannten Beträge und Beratungsintervalle entsprechen dem geprüften Rechtsstand vom 20. September 2026.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 37 SGB XI: Pflegegeld und Beratungseinsätze
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 38 SGB XI: Kombinationsleistung
Quellen- und Prüfstand: 20. September 2026