Palliativer Notfallplan
Ein palliativer Notfallplan übersetzt Versorgungsziele, Therapiebegrenzungen, Bedarfsmedikation und Erreichbarkeit in konkrete Schritte für erwartbare Krisen am Lebensende.
Er muss den aktuellen Willen, medizinische Indikation und rechtlich wirksame Vertretung abbilden; eine Patientenverfügung allein ist nicht automatisch ein handlungsfertiger Krisenplan.
Auch gebräuchlich: Notfallplan am Lebensende, Therapiebegrenzung im Notfall
Für wahrscheinliche Krisen verständliche Schritte vereinbaren
Besprechen Sie mit dem Behandlungsteam, welche Situationen zu erwarten sind, etwa stärkere Atemnot, Schmerzen oder Krampfanfälle. Der Plan sollte erkennen lassen, woran die Situation zu erkennen ist, was geschulte Helfende tun können und wer unverzüglich angerufen wird. Eine Telefonnummer allein reicht ebenso wenig wie die allgemeine Formulierung, jemand wünsche keine belastende Behandlung. Auch der gewünschte Aufenthaltsort und die Möglichkeiten vor Ort werden berücksichtigt.
Den Plan im Alltag auffindbar und umsetzbar machen
- Wünsche genau benennen
Ein Verzicht auf Wiederbelebung beantwortet nicht automatisch die Frage nach Krankenhauseinweisung oder Antibiotika. Die jeweiligen Entscheidungen werden situationsbezogen erläutert und dokumentiert.
- Verfügbarkeit prüfen
Medikamente, Material und geeigneter Gabeweg müssen vorhanden sein. Für eine Bedarfsanordnung braucht es klare Anwendungsvoraussetzungen und Grenzen sowie Personen, die sie sicher umsetzen können.
- Einen Ausweichweg kennen
Klären Sie Nacht- und Wochenendkontakt sowie das Vorgehen, wenn niemand rechtzeitig erreichbar ist. Neue Helfende und Rettungsdienste müssen wichtige Dokumente unmittelbar finden können.
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Quellen
Die Versorgungsplanung und SAPV beschreiben vorausschauende Gespräche und die Zusammenarbeit bei Krisen. Ein konkreter Notfallplan muss medizinisch abgestimmt sein und zum aktuellen Willen passen. Die allgemeine Beschreibung ist weder eine Reanimationsentscheidung noch eine Arzneimittelanordnung.
- GKV-Spitzenverband: Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Vorsorgevollmacht, Betreuung und Patientenverfügung
Quellen- und Prüfstand: 20. September 2026