Person & Pflegealltag

Identität in der Pflege

Identität in der Pflege meint das fortbestehende Selbstverständnis einer Person mit ihren Rollen, Beziehungen, Überzeugungen, Gewohnheiten und Zugehörigkeiten trotz Unterstützungsbedarf.

Pflege kann Identität stärken, wenn sie vertraute Ausdrucksformen ermöglicht, oder sie schwächen, wenn Menschen auf Diagnose, Zimmernummer oder Hilfebedarf reduziert werden.

Auch gebräuchlich: Identitätserhalt, persönliche Identität

Das eigene Selbst bewahren

Pflegebedürftigkeit verändert Rollen, löscht sie aber nicht aus

Eine Person bleibt Partnerin, Vater, Nachbar, Fachfrau, Vereinsmitglied oder gläubiger Mensch, auch wenn sie Hilfe beim Waschen, Essen oder Orientieren braucht. Identität wird im Alltag durch Sprache, Kleidung, Gegenstände, Entscheidungen, Beziehungen und vertraute Tätigkeiten sichtbar. Unterstützung sollte diese Bezüge kennen und Möglichkeiten erhalten, sie weiterzuleben.

Im Alltag erkennen

Welche Anker das Selbstgefühl unterstützen können

  • Rollen und Beziehungen

    Vertraute Anreden, Familienrollen und soziale Aufgaben geben Orientierung. Hilfe sollte nicht automatisch alle Verantwortung abnehmen, wenn ein bedeutsamer Anteil weiterhin möglich und gewünscht ist.

  • Erscheinung und Umgebung

    Kleidung, Frisur, persönliche Gegenstände, Musik oder die Ordnung eines Raumes können ausdrücken, wer jemand ist. Funktionale Bequemlichkeit allein ist kein ausreichender Maßstab.

  • Erzählung und Gegenwart

    Biografisches Wissen hilft, doch Identität entsteht auch heute weiter. Neue Vorlieben, Beziehungen und Entscheidungen verdienen denselben Respekt wie lang bekannte Gewohnheiten.

Quellen

Die Pflege-Charta und § 2 SGB XI begründen Selbstbestimmung und die Achtung persönlicher Lebensführung. Die genannten Rollen sind Beispiele und keine Einteilung von Menschen.

  1. Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP): Rechte pflegebedürftiger Menschen und Pflege-Charta
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 2 SGB XI: Selbstbestimmung

Quellen- und Prüfstand: 20. September 2026