Leistungen, Wohnen & Versorgung

Teilstationäre Pflege

Teilstationäre Pflege ist die zeitweise Versorgung in einer zugelassenen Einrichtung am Tag oder in der Nacht, während der Lebensmittelpunkt in der eigenen Häuslichkeit bleibt.

Sie kann Versorgung sichern, Angehörige entlasten und soziale Teilhabe ermöglichen; Transport, Öffnungszeiten, Eigenanteile und Eignung müssen zum individuellen Tagesrhythmus passen.

Auch gebräuchlich: Tages- und Nachtpflege, teilstationäre Versorgung

Tages- oder Nachtpflege ergänzt die Versorgung zu Hause

Tagespflege kann einen verlässlichen Tagesablauf, Mahlzeiten, Betreuung und pflegerische Hilfe bieten. Nachtpflege ist ein eigenes, regional nicht überall verfügbares Angebot. Für Pflegegrade 2 bis 5 können diese Leistungen zusätzlich zu ambulanten Sachleistungen, Pflegegeld oder Kombinationsleistung genutzt werden, ohne diese Ansprüche zu mindern. Die notwendige Beförderung zur Einrichtung und zurück gehört zum Leistungsumfang; Kosten und Organisation sollten im Angebot nachvollziehbar sein.

Einen Probetag und den tatsächlichen Tagesablauf besprechen

Fragen Sie nach Abholzeiten, Dauer der Fahrt, Hilfen beim Einsteigen, Rückzugsmöglichkeiten und dem Umgang mit Medikamenten, Schluckproblemen oder besonderen Verhaltensweisen. Ein sehr früher Fahrtbeginn kann bei manchen Menschen zusätzliche Belastung auslösen. Lassen Sie pflegebedingte Kosten, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und private Zusatzleistungen getrennt ausweisen. Prüfen Sie, wofür vorhandenes Entlastungsguthaben eingesetzt werden darf. Ein Probetag mit anschließender Rückmeldung kann zeigen, ob sich die Person wohlfühlt und Angehörige tatsächlich entlastet werden.

Vom Begriff zur Handlung

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Quellen

§ 41 SGB XI beschreibt Anspruch, Beförderung und die zusätzliche Nutzung neben häuslichen Leistungen für Pflegegrade 2 bis 5. Der Entlastungsbetrag hat eigene Verwendungsregeln. Welche Eigenkosten entstehen und welche Behandlung eine Einrichtung leisten kann, muss vor Ort geklärt werden.

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 41 SGB XI: Tagespflege und Nachtpflege
  2. Bundesministerium für Gesundheit: Online-Ratgeber Pflege
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag

Quellen- und Prüfstand: 20. September 2026