Leistungen, Wohnen & Versorgung

Verordnung häuslicher Krankenpflege

Die Verordnung häuslicher Krankenpflege legt medizinisch notwendige Pflegeleistungen zur Behandlung oder vorübergehenden Unterstützung außerhalb des Krankenhauses fest. Sie bildet die Grundlage für die Prüfung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse; eine gesicherte Durchführung muss zusätzlich organisiert werden.

Verordnung, Genehmigung der Krankenkasse und tatsächliche Durchführbarkeit durch einen Dienst sind getrennte Schritte; die Pflegeversicherung folgt anderen Voraussetzungen.

Auch gebräuchlich: HKP-Verordnung, Muster 12

Die Verordnung allein bringt noch keinen Pflegedienst nach Hause

Eine verordnete Wundversorgung oder Medikamentengabe muss von einem geeigneten Dienst übernommen werden können. Leiten Sie die Verordnung zügig an Krankenkasse und Dienst weiter und lassen Sie sich den ersten Einsatz bestätigen. Klären Sie, wer Rückfragen zu Maßnahme, Häufigkeit und Dauer beantwortet. Häusliche Krankenpflege folgt dem Krankenversicherungsrecht und kann auch ohne Pflegegrad infrage kommen. Grundpflege und Haushaltshilfe sind dabei nicht bei jeder Leistungsform automatisch eingeschlossen.

Drei Übergänge besonders sorgfältig organisieren

  • Beginn der Behandlung

    Prüfen Sie, ob Verordnung, notwendige Medikamente, Verbandsmaterial und Zugang zur Wohnung rechtzeitig vorhanden sind. Eine mündliche Anfrage beim Dienst ist noch keine feste Übernahmezusage.

  • Änderung einer Maßnahme

    Bei verändertem Bedarf müssen Behandlungsteam und Dienst die Anordnung beziehungsweise den zulässigen Versorgungsrahmen klären. Änderungen sollen für alle Beteiligten eindeutig nachvollziehbar sein.

  • Ende des bewilligten Zeitraums

    Fragen Sie vor Ablauf, ob die Maßnahme beendet werden soll oder eine Folgeverordnung benötigt wird. Fehlende Unterlagen bedeuten nicht automatisch, dass die medizinische Notwendigkeit entfallen ist.

Vom Begriff zur Handlung

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Quellen

Die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des G-BA beschreibt verordnungsfähige Maßnahmen, Dauer, Genehmigung und Zusammenarbeit; § 37 SGB V regelt den Leistungsanspruch. Für psychiatrische Krankenpflege und Verordnungen mit erweiterter Verantwortung der Pflegefachkräfte gelten besondere Vorgaben.

  1. Gemeinsamer Bundesausschuss: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege

Quellen- und Prüfstand: 20. September 2026